BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 297/08 vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 1., soweit es den Angeklagten Be-kim D. betrifft, sowie zu 2. auf dessen Antrag - am 19. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Kiel vom 20. M344rz 2008 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben, soweit bei beiden Angeklagten die Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Idriz D. wegen (richtig: beson-ders) schweren Raubes in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Bekim D. wegen (richtig: besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren sechs Monaten verurteilt. Beide Angeklagte r374gen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen, der Angeklagte Bekim D. dar374ber hinaus auch die Verletzung formellen Rechts. 1 - 3 - Die Rechtsmittel sind im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit sie sich gegen die Schuld- und Strafausspr374che richten. 2 Das Urteil kann jedoch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass die Taten auch auf einen Hang der Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Beide Angeklagten konsumierten seit vielen Jahren Cannabis und Kokain, der Angeklagte Idriz D. dar374ber hinaus Heroin. Der Angeklagte Bekim D. befand sich aufgrund m366glicherweise drogeninduzierten Psychosen mehrfach in station344rer Behandlung. Nachdem sein Kokainkonsum exzessiver geworden war, lie337 er sich mit dem Medikament Subutex substituieren. In der Folgezeit k374mmerte er sich um eine Entgiftungs-behandlung in einer Fachklinik. Im Dezember 2002 stellte die Staatsanwalt-schaft Kiel die Vollstreckung des Restes aus einer Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes und Diebstahls (Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre neun Mo-nate) gem344337 247 35 BtMG zur374ck; diese Zur374ckstellung musste sp344ter widerrufen werden. Der Angeklagte Bekim D. , der unter Entzugserscheinungen litt, hat vor der unter seiner Beteiligung begangenen Tat, der Angeklagte Idriz D. vor beiden Taten Rauschgift zu sich genommen. Auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogensucht der Angeklagten und der jeweiligen Raubtat liegt nicht fern. Der Angeklagte Bekim D. befand sich "zur Zeit der Tat in einer durch Kokainkonsum und finanziellen N366ten ge-pr344gten schwierigen Lebensphase" (UA S. 17). Der Angeklagte Idriz D. , der Geld ben366tigte, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, kaufte nach der ers-ten Tat von der Beute u. a. Haschisch und Heroin. All dies dr344ngte bei beiden Angeklagten zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. 3 - 4 - Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Die Beschwerdef374hrer haben die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 4 Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy