BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 297/09 vom 3. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren r344uberischen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 3. September 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 11. Februar 2009 werden verworfen; jedoch wird das Urteil a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten des besonders schweren r344uberischen Diebstahls schuldig sind; b) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten A. dahin erg344nzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Wup-pertal vom 25. September 2008 (Az.: 82 Ls 10 Js 1227/08 - 27/08) in die Verurteilung einbezogen wird. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des "schweren" r344uberischen Dieb-stahls schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten A. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 2005, 9. M344rz 2006 und 26. April 2007 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verh344ngt sowie gegen den Angeklagten D. unter Einbe-ziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren erkannt. Die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der 1 - 3 - Angeklagten sind mit folgenden Ma337gaben unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO: Da die Angeklagten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - die Voraussetzungen des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht haben, hat der Se-nat den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des besonders schweren r344uberi-schen Diebstahls schuldig sind; denn die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gefor-derte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegen374ber 247 250 Abs. 1 StGB erh366hte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. M344rz 2006 - 3 StR 52/06; BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in KK 6. Aufl. 247 260 Rdn. 30). 2 Die Einbeziehung des gegen den Angeklagten A. ergangenen Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 in die Verurtei-lung dieses Angeklagten ist in der Entscheidungsformel ausweislich der Urteils-gr374nde infolge eines offensichtlichen Versehens unterblieben. Der Senat hat den Urteilstenor deshalb in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO erg344nzt. 3 Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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