BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 297/10 vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. August 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 8. April 2010, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch in den F344llen 1, 2 und 6 (II. 1. und II. 3. der Ur-teilsgr374nde) sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe auf-gehoben; die zugeh366rigen Feststellungen bleiben aufrechter-halten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen (F344lle 1, 2 und 6; II. 1. und II. 3. der Urteilsgr374nde) sowie wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen (F344lle 3 bis 5; II. 2. der Urteilsgr374nde) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es zu seinen Lasten den Verfall von 4.190 200 angeordnet. Die wirksam auf den Strafausspruch be-schr344nkte, auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision 1 - 3 - des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Bemessung der Einzelstrafen in den F344llen 1, 2 und 6 und der Ge-samtstrafe h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "Die Strafkammer hat es unterlassen, f374r die F344lle 1, 2 und 6 205 die Anwendung von 247 31 S. 1 Nr. 1 BtMG zu pr374fen, obwohl sie sich ausweislich der Urteilsgr374nde zu einer ausdr374cklichen Er366rterung gedr344ngt sehen musste (BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Pr374fungspflicht 1; Senat NStZ-RR 2009, 58 f.). Der Angeklagte wurde am 3. Oktober 2009 aufgrund des Fall 6 betreffenden Tatgeschehens festgenommen, nachdem es zur Si-cherstellung von insgesamt 7,2 Kilogramm Marihuana in einem von dem Angeklagten und dem Mitangeklagten S. genutzten Pkw gekommen war (UA S. 11-17). In seiner anschlie337enden verant-wortlichen Vernehmung durch die Polizei gab er an, das aufgefun-dene Marihuana sei zur Auslieferung an den Mitangeklagten K. bestimmt gewesen. Bereits zuvor habe er schon bei zwei Gelegen-heiten - die den Ermittlungsbeh366rden bis dahin unbekannt waren und vorliegend als F344lle 1 und 2 Gegenstand des Urteils sind - je-weils 5 Kilogramm Marihuana nach vorheriger Bestellung an K. geliefert (UA S. 20-23). Diese Einlassung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend klargestellt, dass von dem am 3. Oktober 2009 in dem Pkw aufgefundenen Marihuana ein Anteil von 5 Kilogramm f374r K. bestimmt gewesen sei. Ansonsten hat er seine Aussage hinsichtlich des Kerngeschehens unver344ndert wiederholt (UA S. 21-23). Hierauf hat das Landgericht auch die Verurteilung des Mitangeklagten K. - der sich zu Fall 6 lediglich teilgest344ndig eingelassen und die 374brigen Vorw374rfe bestritten hatte - gest374tzt (UA S. 17-27). Dem Angeklagten hat es Rahmen der Strafzumessung 374berdies ausdr374cklich zugute gehalten, dass die-ser 'weitreichend zu Tataufkl344rung (...) beigetragen' habe (UA S. 32). - 4 - Nach den Urteilsgr374nden lag es daher nahe, dass der Angeklagte durch die freiwillige Benennung seines Abnehmers K. und der nach Zeit, Menge und Preis konkretisierten Bet344ubungsmittelverk344u-fe in den F344llen 1, 2 und 6 gem344337 247 31 S. 1 Nr. 1 BtMG dazu beige-tragen hat, diese Taten 374ber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auf-zukl344ren. Zwar hatten die Ermittlungsbeh366rden im Fall 6 aufgrund der in dem Pkw sichergestellten Bet344ubungsmittelmenge und den Bekundungen des Zeugen K366. bereits Hinweise auf eine m366gliche Beteiligung K. s als Abnehmer. Dies steht einem durch den An-geklagten auch insoweit herbeigef374hrten Aufkl344rungserfolg jedoch nicht entgegen, denn er hat mit seinen Angaben zu K. zumindest eine sicherere Grundlage daf374r geschaffen, diesem die Tatbeteili-gung nachzuweisen (BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19 und 25; BGH NStZ-RR 1996, 181, Senat NStZ-RR 2009, 58 f.). ... Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch. Zwar hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sein Ge- st344ndnis und die Aufkl344rungshilfe ber374cksichtigt (UA S. 32). Die Ur-teilsgr374nde lassen jedoch nicht erkennen, dass es die M366glichkeit gepr374ft hat, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des 247 31 S. 1 Nr. 1 BtMG minder schwere F344lle nach 247 29a Abs. 2 BtMG zu bejahen oder die Strafe dem nach 247 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen (BGHR BtMG 247 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; BGHR BtMG 247 31 Ermessen 1; BGH NStZ 1996, 181). Dies zwingt zur Aufhebung der f374r die F344lle 1, 2 und 6 verh344ngten Einzelstrafen und damit auch des Gesamtstrafen-ausspruchs. Die strafzumessungsrelevanten Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, da ausschlie337lich ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt. 205 Weitere, dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellun-gen kann der neue Tatrichter treffen." - 5 - Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Sost-Scheible RiBGH Pfister befindet sich Hubert im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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