BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 2 97 /12 vom 28 . August 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28 . August 2012 einst immig b e- schlossen: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Olden burg vom 1 1 . November 201 1 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst , dass das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rech tsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Dass das Landgericht einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) angenommen hat , begegnet keinen Bedenken. Zwar hat die Str afkammer Anzahl und Höhe der durch die Geschädigte auf fingierte Rechnungen geleisteten Zahlungen im Tatzeit raum von etwa dreieinhalb Monaten nicht im Einzelnen fes t- gestellt . Grundsätzlich ist bei der opferbezogenen Bestimmung des Ausmaß es der - allein maß geblichen - Vermögenseinbuße auf die ei n- zelne Betrugstat abzustellen. Nichts anderes gilt bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden. In diesen Fällen ist eine Addition der Einzelschäden i n- de s zulässig, wenn die tateinheitlich zusammentreffenden Taten da s- selbe Opfer betreffen (BGH, Beschluss vom 15. März 2011, 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1827). So verhält es sich hier. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke
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