ECLI:DE:BGH:2018:090818B3STR297.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 297 / 1 8 vom 9. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2018 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. März 2018 wird a) das Verfahren bezügl ich der Fälle B. 10 und B. 11 der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Ko s- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekl agte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in acht Fällen und des sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mis s- brauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuld ig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wege n schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutz - befohlenen in acht Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen g e- richtete, auf die Rüge der Verletz ung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nach Teileinstellung den aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrenseinstellung, die der Generalbundesanwalt bezüglich der beiden Fälle des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen mit Blick auf ein mögliches Verfahrenshindernis (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) beantragt hat, f ührt zu der aus de r Beschluss formel ersichtlichen Schuldspruchänderung. 2. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der in diesen beiden Versuchsfällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr auf die B e- messung der Gesamtstrafe aus ge wirkt hat . Gegenüber einer Einsatzfreiheit s- strafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zweimal acht Monaten, zweimal zwei Jahren und fünfmal zwei Jahren und 1 2 3 - 4 - acht Monaten sind die beiden entfallenden Einzelfreiheitsstrafen nicht von au s- schlaggebendem Gewicht. Becker Gericke Tiemann Berg Leplow
Full & Egal Universal Law Academy