BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 298/05 vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Februar 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Januar 2005 aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexu-ellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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