BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 298 /11 vom 29. September 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. au f dessen Antrag - am 29. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 14. April 2011 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststel lungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Auslagen, an e ine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Ges amtfre i- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt und einen zweijährigen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe ang e- ordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Ang e- klagten hat den aus der En tscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte mit zwei Männern in einen Streit, aus dem sich eine Rangelei entwickelte. Der A n- geklagte erregte sich schließlich so sehr über seine beiden Ko ntrahenten, dass er sich entschloss, sie für ihr Verhalten ihm gegenüber abzustrafen. Er holte ein Springmesser mit einer Klingenlänge von 8,3 cm aus der Tasche, öffnete es und stach zuerst dem einen Mann mit bedingtem Tötungsvorsatz unterhalb der linken B rustwarze in die Brust. Sodann wandte er sich dem anderen Mann zu und stach diesem ebenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz mit dem Messer in den Bauch. Der Stich war potentiell lebensgefährlich. Wegen einer Ausweic h- bewegung des Opfers kam es nur zu einer ge ringfügigen Verletzung im Bauc h- bereich. Die beiden Verletzten hatten Angst vor weiteren Angriffen des Ang e- klagten, weil dieser das Messer weiterhin in der Hand hielt und mit diesem fuc h telnde Bewegungen vor ihnen machte. Es gelang ihnen mit vereinten Krä f- t en, den Angeklagten zu überwältigen und ihm das Messer aus der Hand zu treten. 2. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen auf einer Beweiswürdigung ohne durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar hat das Landg e- richt die Erklärung des Angeklagten , der sich erstmals in der Hauptverhandlung zur Sache geäußert und dies damit begründet hatte, er habe Absprachen zw i- schen den Zeugen im Vorfeld verhindern wollen, "angesichts der bis dahin - der Einlassung des Angeklagten zufolge unrechtmäßig - erlittenen mehrmonatigen Untersuchungshaft" für "unglaubhaft" gehalten, wogegen rechtliche Bedenken bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21). Indes kann der Senat angesichts der übr i- gen, umfassenden und gründlichen Beweiswürdigung ausschließen, dass die Überzeugung des Gerichts von dem objektiven Tatgeschehen auf dieser Erw ä- 2 3 - 4 - gung beruht. Auch vom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat sich die Strafkammer rechtfehlerfrei überzeugt. 3. Der Schuldsp ruch hält gleichwohl rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht einen Rücktritt des Angeklagten vom zweifachen Tötung s- versuch mit rechtlich nicht tragfähigen Überlegungen abgelehnt hat. Es hat l e- diglich ausgeführt, der Versuch sei fehlgeschl agen, ein Rücktritt deshalb nicht möglich. Dies reicht vorliegend nicht aus. Es ist angesichts der bisherigen Fes t- stellungen nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte in strafbefreiender We i- se von der weiteren Ausführung der Tötungsdelikte Abstand genommen hatte, ehe er niedergerungen und entwaffnet wurde. a) Das Urteil lässt zunächst jegliche Ausführungen dazu vermissen, we l- che Vorstellungen sich der Angeklagte von den Folgen des gegen das erste Opfer geführten Messerstichs machte, als er von diesem un mittelbar nach dem Stich abließ und sich dem zweiten Opfer zuwandte. Ebenso wenig befasst sich das Landgericht mit der Frage, ob der Angeklagte durch diesen einen Stich das erste Opfer als ausreichend "abgestraft" ansah und nunmehr allein noch gegen das zw eite Opfer vorgehen oder ob er sich nach dem Angriff gegen das zweite Opfer wieder dem ersten zuwenden wollte, um gegen dieses weitere Messe r- stiche zu setzen. Danach bleibt aber die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte den Stich gegen das erste Opfer, da s durch diesen nach den Feststellungen nicht unmittelbar in seiner Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt war, als nicht hinreichend erachtete, um zum Tod des Verletzten zu führen, er weitere Stiche gegen diesen für möglich hielt, sich aber gleichwohl allei n noch gegen das zweite Opfer wandte, um nunmehr auch dieses "abzustrafen". In diesem Falle wäre der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt von dem ersten - unbeend e- ten - Tötungsversuch freiwillig zurückgetreten gewesen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 4 5 - 5 - StGB), bevor er durch die Opfer überwältigt wurde und daher objektiv zu weit e- ren Messerstichen nicht mehr in der Lage war (s. insg. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 24 Rn. 14 ff. mwN zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). b) Aber auch das Geschehen nach dem S tich gegen das zweite Opfer wird vom Landgericht nicht unter den maßgeblichen rechtlichen Aspekten d a- rauf geprüft, ob der Angeklagte von dem zweiten oder gegebenenfalls nunmehr zugleich von dem ersten Tötungsversuch zurückgetreten ist. Das Urteil stellt le diglich fest, dass beide Opfer die Befürchtung hatten, der Angeklagte werde sie weiterhin angreifen, als dieser vor ihnen stand und mit dem Messer heru m- fuchtelte. Was der Angeklagte tatsächlich mit diesen Bewegungen beabsichti g- te, lässt das Landgericht ind es unerörtert. Auf die Beweggründe des Angekla g- ten kommt es jedoch entscheidend an. Nur wenn er nach seiner Vorstellung damit den Angriff auf die Männer in dem Bestreben fortgesetzt hätte, diesen weitere lebensgefährdende Stiche zuzufügen, wäre die Annahme aufgrund der geleisteten Gegenwehr fehlgeschlagener Tötungsversuche möglich. Wäre hi n- gegen der zweite Messerstich die letzte Ausführungshandlung der mit bedin g- tem Tötungsvorsatz vorgenommenen "Bestrafungsaktion" gewesen und hätte der Angeklagte, als er mi t dem Messer herumfuchtelte, keinen weiteren Stich mehr setzen, sondern die beiden Männer nur von sich fernhalten wollen, käme es für die Frage des Rücktritts darauf an, welche Vorstellungen von den Folgen seines bisherigen Tuns und von seinen weiteren Han dlungsmöglichkeiten er zu diesem Zeitpunkt hatte. Ging er davon aus, dass er seinen beiden Kontrahe n- ten durch die zwei Stiche keine tödlichen Verletzungen beigebracht hatte, ihm dies aber noch möglich wäre, so lag in dem Abstandnehmen von weiteren St i- chen und dem Übergang zu einem gegebenenfalls lediglich abwehrenden He r- umfuchteln mit dem Messer ein Rücktritt vom unbeendeten und nicht fehlg e- schlagenen Versuch der Tötung des zweiten und - soweit dies nicht schon au f- 6 - 6 - grund des Abbruchs des Angriffs auf das ers te Opfer der Fall war (siehe oben a) - jedenfalls nunmehr auch ein Rücktritt vom unbeendeten ersten Tötung s- versuch, wenn der Angeklagte - etwa aufgrund der weiteren Verteidigungsf ä- higkeit des ersten Opfers - zumindest jetzt zu der Einschätzung gelangt sein s ollte, diesem doch keine tödlichen Verletzungen beigebracht zu haben (sog. korrigierter Rücktrittshorizont; s. Fischer, aaO Rn. 15a ff. mwN). Von den dargelegten Rechtsfehlern sind die Feststellungen zum objekt i- ven Tatgeschehen nicht betroffen. Sie k önnen deshalb aufrechterhalten ble i- ben. Der neue Tatrichter wird auf ihrer Basis umfänglich über die subjektive Seite neu zu entscheiden haben. Er kann dabei zum objektiven Geschehen ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen Feststellungen inde s nicht widersprechen dürfen. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss, obwohl für sich g e- nommen rechtsfehlerfrei getroffen, mit dem Urteil aufgehoben werden. 4. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die für die A n- nahme bedingten Töt ungsvorsatzes notwendige Kenntnis des Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seiner Messerstiche auch damit begründet, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war. Dies erscheint rechtlich bede nklich. Die Fähigkeit zu er - 7 8 9 - 7 - kennen, dass ein Mensch nicht getötet oder verletzt werden darf, ist etwas a n- deres, weiter verbreitet und von situativen Umständen in geringerem Maße b e- einträchtigt als die Fähigkeit zu erkennen, dass eine bestimmte Handlung z um Tod des Opfers führen kann. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges
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