ECLI:DE:BGH:2018 :210818B3STR298.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 298 / 1 8 vom 21. August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Besc hwerdeführer am 21. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2017 im Schuld - spruch dahin geändert, dass schuld ig sind a) der Angeklagte F . des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen sowie des versuchten schweren Bandendie b- stahls, b) der Angeklagte H . des schweren Bandendieb - stahls in elf Fällen sowie des versuchten schweren Ba n- dendiebstahls und c) der Angeklagte M . des schweren Bandendieb - stahls in neun Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten F . wegen schweren Banden - diebstahls in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, den Angeklagten H . wegen schweren Bandendieb - 1 - 3 - stahls in zwölf Fällen zu einer Ge samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten M . wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mon a- ten. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen sind sie u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlich ab. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen im unter Gliederungspunkt II. 2. der Urteilsgründe geschilderten Fall 17 die Verurteilung der Angeklagten nur wege n versuchten, nicht wegen vollendeten schweren Bandendiebstahls. Hie r- zu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: " Im Fall 17 wurde der Bandendiebstahl ausweislich der Urteilsfeststellu n- gen nicht vollendet, sondern nach Ausführungsbeginn abgebrochen, weil di e Angeklagten wegen der Entdeckung der Tat flohen (UA S. 15, 16). Die Strafkammer ist in zutreffender Weise bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 25) davon ausgegangen, dass insoweit ein versuchter schwerer Bandendiebstahl vorliegt, von dem die Tatbeteiligt en aus den auf UA S. 26 genannten Gründen nicht strafbefreiend zurückgetreten sind. Indes wurde dies infolge eines Versehens bei Abfassung des Urteilstenors nicht zum Ausdruck gebracht. Daher ist der Schuldspruch in entspr e- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat zu beric h- tigen. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Es liegen vollständige und tragfähige Urteilsfeststellungen vor (vgl. Schmitt in Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 354 Rn. 13 ff.). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StP O steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Tatvorwurf nach der unver ändert zugelassenen Anklage ohnehin für den Fall Die Schuldspruch berichtig ung lässt den Strafausspruch unberührt. D enn das Landgericht hat bei der Strafzumessung im Fall 17 bedacht, dass es sich lediglich um einen versuchten schweren Bandendiebstahl handelte 2 - 4 - und den gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt (UA S. 27, 31 , 33), nachdem es - nach einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten U m- stände unter Einbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes (UA S. 28, 32, 34) - einen minder schweren Fall i.S.d. § 244a Abs. 2 StGB abgelehnt hatte (vgl. auch BGH NStZ 2 013, 50). Die Strafrahmenwahl und die Strafzumessungserwägungen lassen damit im Fall 17 ebenso wie in allen anderen Fällen Rechtsfehler nicht erkennen. " Dem schließt sich der Senat an. Angesichts des geringen Erfolges der Revisionen ist es nicht unbill ig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Spaniol Berg RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher g e- hindert zu unterschreiben. Becker 3 4
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