BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 299/09 vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. April 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mona-ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Die Nachpr374fung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben. 1 Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Land-gericht hat als verbotswidrige Bet344tigung im Sinne des 247 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Vereinsgesetz den Verkauf von Zeitschriften durch den Angeklagten in seiner Funktion als Raumverantwortlicher der PKK im Zeitraum Oktober 2006 bis Ja-nuar 2007 angesehen. Dies begegnet hinsichtlich des Tatzeitraums vom 1. bis 27. Oktober 2006 zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als die Zeitschriftenver-k344ufe in dieser Zeitspanne in Folge des sp344testens seit 2005 vom Angeklagten bekleideten Funktion344rsamtes eine Bewertungseinheit mit den im Urteil des Landgerichts K. vom 2006 - 500 Js - fest- 2 - 3 - gestellten vereinsbezogenen T344tigkeiten gebildet haben (vgl. BGHSt 46, 6, 13 f.) und dadurch vom Strafklageverbrauch erfasst worden sind (BGH StV 1998, 595, 596; 2002, 235, 236), so dass nur die nach der - eine Z344sur bilden-den - Aburteilung begangenen Einzelakte noch verfolgt werden k366nnen (OLG Karlsruhe StV 1998, 28, 30; zum Ganzen Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/ Schr366der, StGB 27. Aufl. vor 247247 52 ff. Rdn. 17 d). Der Senat sieht indes von der Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verh344ngte Rechtsfolge vor dem Hin-tergrund der einschl344gigen Vorstrafe und der hohen R374ckfallgeschwindigkeit angemessen ist (247 354 Abs. 1 a StPO). Der Beschwerdef374hrer ist vor der Ent-scheidung angeh366rt worden. Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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