ECLI:DE:BGH:2016:200916B3STR299.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 299/16 vom 20. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesan walts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 9. März 2016 im Strafausspruch aufg e- hoben; jedoch bleiben die z ugehörigen Feststellungen mit Au s- nahme derjenigen zu den Vorstrafen des Angeklagten aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Lan dgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Fre i- heitsstrafe von vier Jahren u nd sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revis i- on. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtliche n Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. D a- gegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung st rafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang wesentlich mehr und schwerwiegender in Erscheinung getreten sei als sein Mi t- täter, der Mitangeklagte B . . Diese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Hiernach ist der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und in Litauen im Jahr 2011 zu einer Freiheitsbeschränkung von einem Jahr und zwei Monaten sowie im Jahr 2013 wegen Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Frie dens zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt worden. Der Mitangeklagte B . ist demgegenüber im Jahr 2014 durch das Amtsgericht Berlin - Tiergarten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe und seit dem Jahr 2006 sechsmal durch litau i- sche Gerichte ver urteilt worden, wobei in vier Fällen Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren und sieben Monaten verhängt wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, welche gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten B . auf dieselbe Stra fe erkannt, bei ansonsten identischen Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Ang e- klagten jedoch zusätzlich dessen Geständnis und die strafrechtliche Vorbela s- tung des Mitangeklagten B . bei diesem straferschwerend nur "in eing e- schränkter Form" berücks ichtigt hat, bei einer anderen Würdigung der Vorstr a- fen hinsichtlich des Angeklagten auf eine niedrigere Sanktion erkannt hätte. Eine Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1a St PO kommt entgegen der Auffa s- sung de s Generalbundesanwalts nicht in Betracht. 2 3 - 4 - Da der Senat auf Grundlage der Urteilsgründe nicht abschließend beu r- teilen kann, ob die Strafkammer die jeweiligen Vorstrafen im Rahmen der Fes t- stellungen zur Person des Angeklagten oder in der Strafzumessung unzutre f- fend zugeordnet hat, bedürfen auch die Festst ellungen insoweit der Aufhebung; im Übrigen werden diese von dem Rechtsfehler nicht berührt (§ 35 3 Abs. 2 StPO). Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet Spaniol sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker RiBGH Dr. Tiemann befindet Berg sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 4
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