BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 300/01 vom 25. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001 einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur A n - bringung der Verfahrensrüge aus der Revisionsbegrü n - dungsschrift vom 28. Juni 2001 auf seinen Antrag Wiede r - einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Düsseldorf vom 6. März 2001 wird als unbegrü n - det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge der Verletzung des § 185 GVG bemerkt der S e - nat in Ergänzung der Stellungnahme des Generalbu n - desanwalts: Die den Weg des Freibeweises eröffnende Widersprüchlichkeit des Protokolls ergibt sich hier daraus, daß der des Deutschen nicht mächtige Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 6. März 2001 sich ausweislich di e - ses Protokolls im Rahmen des letzten Wortes zweimal e r - klärte. - 3 - Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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