BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 300/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 21. April 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte we-gen Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitten in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitten in nicht geringer Menge verurteilt wird; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugeh366-rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitten in jeweils nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revi-sion des Angeklagten hat mit der Sachr374ge einen Teilerfolg. Sie f374hrt zur 304nde-rung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mitt344terschaftlich begange-ner Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt der revisions-rechtlichen Pr374fung nicht Stand. 3 Nach den Feststellungen wurde der nichtrevidierende Mitangeklagte S. von einem Dritten in den Niederlanden damit beauftragt, gegen einen Kurierlohn von 2.000 200 Cannabis in einem Lkw nach Deutschland zu transpor-tieren. S. informierte hier374ber den Angeklagten und bot ihm 600 200 an, wenn er ihn bei der Fahrt begleite. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an. W344hrend der Fahrt nach Deutschland wurde das Fahrzeug ausschlie337lich von dem Mitangeklagten gesteuert. Beide Angeklagten nahmen die genaue Menge und den Wirkstoffgehalt des Bet344ubungsmittels billigend in Kauf und rechneten aufgrund der erheblichen Menge ferner damit, dass es zum gewinnbringenden Verkauf in Deutschland bestimmt war; auch dies war ihnen recht. 4 - 4 - Diese Feststellungen rechtfertigen die nicht n344her begr374ndete Wertung des Landgerichts nicht, der Angeklagte sei Mitt344ter der Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln. Zwar verlangt der Tatbestand der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln kein eigenh344ndiges Verbringen des Rauschgifts 374ber die Grenze. Vorausset-zung f374r die Annahme von Mitt344terschaft ist jedoch, dass der Beteiligte, der die Einfuhr nicht eigenh344ndig durchf374hrt, einen nicht nur ganz untergeordneten Tatbeitrag leistet und nicht lediglich fremdes Tun f366rdern, sondern die Tat als eigene will (BGH, Beschluss vom 30. M344rz 1994 - 3 StR 726/93, BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33). Ob dies der Fall ist, muss in wertender Betrach-tung unter Ber374cksichtigung des Grades des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, des Umfangs der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft bzw. dem darauf gerichteten Willen beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 133/97, StV 1998, 597; Beschluss vom 22. M344rz 1991 - 3 StR 34/91, BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21). 5 Nach diesen Ma337st344ben hat sich der Angeklagte lediglich der Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Er hatte zwar wegen des ihm f374r seine Begleitung versprochenen Anteils am Ku-rierlohn ein gewisses Interesse am Gelingen der Tat. Sein Tatbeitrag ersch366pfte sich jedoch im Mitfahren. Ihm war weder der Auftrag zum Transport der Bet344u-bungsmittel erteilt worden noch hatte er Einfluss auf dessen Art und Durchf374h-rung. Die F366rderung der Tat durch den Angeklagten beschr344nkte sich vielmehr auf sein blo337es Dabeisein als untergeordnete T344tigkeit im Sinne einer psychi-schen Unterst374tzung des Mitangeklagten (BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531; Beschluss vom 24. April 1997 - 4 StR 151/97, StV 1998, 598). 6 - 5 - Da weitere Feststellungen, die die Annahme von Mitt344terschaft des An-geklagten an der Einfuhr rechtfertigen k366nnten, nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO selbst ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den ge-344nderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 7 2. Die Schuldspruch344nderung bedingt die Aufhebung des Strafaus-spruchs, jedoch k366nnen die zugeh366rigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 8 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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