BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 300/13 vom 25. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesan walts - zu 2. auf dessen Antrag und einsti m- mig - am 25. März 2014 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen. 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrü n- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. Februar 2013 auf sein en Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U r- teils auf Grund der Rev isionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge, das Landgeric ht habe die Hilfsbeweisanträge der Angekla g- ten vom 29. Januar 2013 (Anlagen 12 bis 16 zum Protokoll der Hauptverhan d- lung) fehlerhaft im Wege der Wahrunterstellung erledigt, bleibt ohne Erfolg. Ihr liegt Folgendes zugrunde: - 3 - Das Landgericht hat als wahr unte rstellt, dass der Zeuge K . auf dem Werkstattgelände nichts verbrannt hatte. Damit ist es über die Anträge hinau s- gegangen, in denen lediglich Indiztatsachen hierfür unter Beweis gestellt waren. In der Beweiswürdigung hat das Landgericht sodann ausgeführ t, der Zeuge habe tatsächlich nichts verbrannt, sondern den Beutel mit Gegenständen auf andere Weise beseitigt und das Wort " verbrannt " bei seiner polizeilichen Ve r- nehmung lediglich als Metapher für ein " Verschwindenlassen " des Behältnisses benutzt. Es bes tehen schon Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge, da diese nicht die Bedingung mitteilt, unter der die Hilfsbeweisanträge gestellt worden waren, und deshalb nicht geprüft werden kann, ob die Notwendigkeit für eine Besche i- dung der Beweisanträge gegeben war. Dies kann indes dahinstehen, da die Rüge jedenfalls unbegründet ist. Zwar hat das Landgericht die Beweistatsachen nicht in ihrem tatsächl i- chen Sinngehalt als wahr unterstellt und damit die Anträge rechtsfehlerhaft a b- gelehnt (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 244 Rn. 71 mwN). Indes hätte das Landgericht die einzelnen Indiztatsachen mit dieser Begründung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ansehen und die Hilfsbeweisanträge a b- lehnen können (zur Zulässigkeit der Auswechslung des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht bei Hilfsbeweisanträgen s. Meyer - Goßner , aaO , Rn. 86 mwN). 2. Die Beweiswürdigung zur Tat C.IV. der Urteilsgründe ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Die Wendung, die Einlassung des Angeklagten über eine angebliche Täter schaft des B . sei " bereits in ihrer ' Entstehungsg e- schichte ' unglaubhaft " , weil sie der Angeklagte erst nach mehr als einjähriger Untersuchungshaft abgegeben habe (UA S. 95) , ist zwar für sich genommen - 4 - bedenklich, da sich der Angeklagte zuvor nicht zur Tat eingelassen hatte und aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21). Indes handelt es si ch dabei nur um eine abschließende Bemerkung zu der Würdigung der bestreitenden Angaben des Angeklagten, die dieser jeweils dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst hatte. Der Senat kann daher au s- schließen, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf der genannten Überlegung beruht. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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