BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 300/13 vom 25. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 25. März 2014 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenen t- scheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach - und Rechtslage entspricht. Der Bes chwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe die Hilfsbeweisanträge der Angeklagten vom 29. Januar 2013 (Anlagen 12 bis 16 zum Protoko ll der Hauptverhandlung) fehlerhaft im Wege der Wahrunterstellung erledigt, bleibt ohne Erfolg. Ihr liegt Folgendes zugrunde: Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Zeuge K . auf dem Werkstattgelände nichts verbrannt hatte. Damit ist es übe r die Anträge hinau s- - 3 - gegangen, in denen lediglich Indiztatsachen hierfür unter Beweis gestellt waren. In der Beweiswürdigung hat das Landgericht sodann ausgeführt, der Zeuge habe tatsächlich nichts verbrannt, sondern den Beutel mit Gegenständen auf andere W eise beseitigt und das Wort " verbrannt " bei seiner polizeilichen Ve r- nehmung lediglich als Metapher für ein " Verschwindenlassen " des Behältnisses benutzt. Es bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge, da diese nicht die Bedingung mitteilt, unter der die Hilfsbeweisanträge gestellt worden waren, und deshalb nicht geprüft werden kann, ob die Notwendigkeit für eine Besche i- dung der Beweisanträge gegeben war. Dies kann indes dahinstehen, da die Rüge jedenfalls unbegründet ist. Zwar hat das Landgerich t die Beweistatsachen nicht in ihrem tatsächl i- chen Sinngehalt als wahr unterstellt und damit die Anträge rechtsfehlerhaft a b- gelehnt (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 244 Rn. 71 mwN). Indes hätte das Landgericht die einzelnen Indiztatsachen mit dieser Begründung als aus - 4 - tatsächlichen Gründen bedeutungslos ansehen und die Hilfsbeweisanträge a b- lehnen kön nen (zur Zulässigkeit der Auswechslung des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht bei Hilfsbeweisanträgen s. Meyer - Goßner, aaO, Rn. 86 mwN). Bec ker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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