ECLI:DE:BGH:2017:240817B3STR300.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 300/17 vom 24. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vorbereit ung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und de s Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 24. August 2017 gemäß § 44 Satz 1, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 4 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Fri st zur Begrü n- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ber lin vom 2. Fe bruar 2017 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt . Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berl in vom 8. Mai 2017, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird a) das Verfahren im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe (Tat 1 [= Fall II. 1 . der Anklageschrift]) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) die Einziehung auf die zwei Mobiltelefone mit den IMEI und samt Zubehör beschränkt, - 3 - c) der Schuld - und Rechtsfolgenausspruch dahin geän dert, dass der Angeklagte wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist und die Einziehung des Mobiltelefons der Marke Samsung mit der IMEI sowie des defekten M o- biltelefons mit der IMEI , jeweils ei n- schließlich Zubehör, angeordnet wird . 3. Die weitergehende Revision wi rd verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schw e- ren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen "einer verbotenen ausländischen Vereinigung" zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von z wei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einzi e- hung der "vier Mobiltelefone mit Zubehör zu den laufenden Nummern 1, 2, 3 und 6 (Blatt 51 Band V)" angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die allgeme i- ne Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagt en. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Ve r- fahrens sowie zur Beschränkung und Präzisierung der Einziehungsentsche i- dung und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teile r- folg; im Übrig en ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe (Tat 1 [= Fall II. 1. der Anklageschrift]) wegen ö f- fentlicher Verwendung von Kennzeichen eines von e inem Betätigungsverbot betroffenen ausländischen Vereins nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - eingestellt. Das bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum We g- fall d er im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten sowie der Gesamtstrafe. Ebenfalls auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Ei n- ziehung von zwei Mobiltelefonen, zu denen sich die Urteilsgründe nicht ver ha l- ten, nach § 4 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO nF von der Strafverfolgung ausg e- nommen und den Ausspruch über die Einziehung der beiden Mobiltelefone, die der Angeklagte nach den Feststellungen bei der gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 2a, § 25 Abs. 2 StGB abge urteilten Tat nutzte, anhand der diesbezügl i- chen Angaben in den Urteilsgründen neu gefasst. Dieser geringfügige Teilerfolg 2 3 - 5 - gibt keinen Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder eine - weitere - tei l- weise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Sta atskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
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