BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 30/08 vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 10. Juli 2007 im Rechtsfol-genausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" r344ube-rischen Diebstahls, schweren Bandendiebstahls in f374nf F344llen und "gemein-schaftlichen" Betruges in Tateinheit mit "gemeinschaftlicher" Urkundenf344l-schung und "gemeinschaftlichen" Missbrauchs von Ausweispapieren (nach den Urteilsgr374nden gemeint: In Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren) zur Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit der allgemeinen Sachbeschwerde. 1 - 3 - Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Der Rechtsfolgenausspruch h344lt indessen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat die Pr374fung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterlassen, die sich nach den getrof-fenen Urteilsfeststellungen aufdr344ngte. Dies f374hrt hier auch zur Aufhebung des Strafausspruches. 2 Der Angeklagte war in einem anderen Strafverfahren, das am 7. Dezember 2005 mit seiner Verurteilung zu einem Jahr und neun Monaten Jugendstrafe wegen r344uberischer Erpressung, Raubes und gef344hrlicher K366r-perverletzung jeweils in zwei F344llen und anderer Straftaten endete, im Novem-ber 2005 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter der Auflage ver-schont worden, eine station344re Drogenlangzeittherapie zu beginnen. Bereits vier Tage nach Therapiebeginn wurde der Angeklagte entlassen, weil er Alkohol konsumiert hatte. Ferner hat der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten auf-grund seiner - nicht n344her beschriebenen - Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit be-gangen und den auf ihn entfallenden Beuteanteil - wenn auch nicht ausschlie337-lich - f374r den Erwerb von Bet344ubungsmitteln ausgegeben. 3 Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenst344ndlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Daher h344tte das Landgericht pr374fen und entscheiden m374ssen, ob die Voraussetzungen f374r die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des 247 64 StGB, die zum Zeitpunkt des Urteilserlasses zwar noch nicht galt, aber nach 247 2 Abs. 6 StGB, 247 354 a StPO in jeder Lage des Verfahrens anzuwenden ist (vgl. BGH NStZ 2008, 28), nichts ge344ndert (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 72). Den bis-her getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ma337- 4 - 4 - regelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden m374sste, weil es an der hin-reichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (247 64 Satz 2 StGB nF) fehlt. Solches folgt nicht schon allein daraus, dass die fr374here Drogenlangzeit-therapie bereits kurz nach ihrem Beginn mit der Entlassung des Angeklagten wegen eines Disziplinarversto337es abgebrochen wurde. Der aufgezeigte Rechtsfehler l344sst hier den Strafausspruch nicht unbe-r374hrt. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von 247 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen h344tte, Jugendstrafe zu verh344ngen. 5 Der neue Tatrichter wird daher 374ber den gesamten Rechtsfolgenaus-spruch nochmals zu befinden haben. Zur Pr374fung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO). 6 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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