BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 30/10 vom 1. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 21. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einer Verfahrensr374ge Erfolg haben muss. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt: 2 "Der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollst344ndig zu den Akten gebracht worden ist. Ein vollst344n-diges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn s344mtliche an ihm be-teiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unter-schrift best344tigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO 247 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. 247 275 Rdn. 36). Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrie-ben, es tr344gt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin (UA S. 14). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht frist-gerecht zur Akte gebracht worden. - 3 - Daran 344ndert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der R374ckseite des Urteils (Bl. 258 R d. A.) die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verf374gung unterschrieben hat. Das in 247 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Ur-teil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, l344sst es nicht zu, dass die den Urteilstext abschlie337ende Unterschrift durch ei-ne an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirken-den Richters ersetzt wird (vgl. OLG D374sseldorf NStE Nr. 1 zu 247 275 StPO; vgl. f374r den nicht unterschriebenen Er366ffnungsbeschluss OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Frankfurt StV 1992, 58 f.). Durch die unter die Zustellverf374gung gesetzte Unterschrift 374bernimmt die Richterin nicht zweifelsfrei die Verantwortung f374r den Inhalt des in der Akte be-findlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschrie-benen Urteils." Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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