BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 301/06 vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 21. Dezember 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Januar 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten R. : Einer Entscheidung 374ber die von der Verteidigerin im Schriftsatz vom 27. September 2006 beantragten Wiedereinsetzung bedarf es nicht, weil die R374ge, das Landgericht habe gegen ein Beweisverwertungsver-bot versto337en, aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts jedenfalls unbegr374ndet ist. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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