BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 301/07 vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 19. M344rz 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 1 - sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei F344llen (F344lle 1 und 2), - sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 3) und - sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei F344llen (F344lle 4 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, sowie im 334brigen freigesprochen. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine leibliche Tochter I. im Alter von 13 bis 15 Jahren in f374nf F344llen in deren Kinderzimmer auf-gesucht und missbraucht. Im Fall 1 und 2 hat er sie als Dreizehnj344hrige an 2 - 4 - Brust und Scheide gestreichelt, wobei er sie im Fall 2 zus344tzlich veranlasst hat, sein Glied bis zum Samenerguss zu manipulieren. Im Fall 3 hat er sie im Alter von nunmehr 15 Jahren dazu gebracht, an ihm den Oralverkehr bis zum Sa-menerguss vorzunehmen. In den F344llen 4 und 5 hat er mit ihr den Geschlechts-verkehr ausge374bt, wobei er sich im Fall 4 auf die damals 14-j344hrige Gesch344dig-te legte und im Fall 5 sich die nunmehr 15-J344hrige auf ihn setzen musste. 2. Die Beweisw374rdigung der Jugendkammer weist keinen Rechtsfehler auf. Die Beweislage ist dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte drei F344lle des Missbrauchs seiner Tochter eingestanden hat, die den sexuellen Handlun-gen der Urteilsf344lle 2, 4 und 5 entsprechen und diese im Kern 374bereinstimmend mit der Nebenkl344gerin schildern. Er hat sie lediglich in einen Zeitraum verlagert, in dem diese bereits 16 Jahre alt war. Abweichungen ergeben sich auch zum Randgeschehen (Verwendung eines Kondoms, Bereitwilligkeit des M344dchens). Damit hat der Angeklagte ein strafbares Verhalten eingestanden, das einen Schuldspruch gerechtfertigt h344tte, wie er in den F344llen 3 bis 5 erfolgt ist, ohne dass es unbedingt einer Vernehmung der Gesch344digten bedurft h344tte. 3 Der Angeklagte hat durch seine Aussage zugleich best344tigt, dass die be-lastenden Angaben der gesch344digten Zeugin jedenfalls insoweit zutreffend sind. Angesichts dieser Beweislage, bei der es nicht mehr darum geht, ob die Ge-sch344digte 374berhaupt Opfer von Missbrauchshandlungen geworden ist und ob der Angeklagte der T344ter war, sondern nur noch um deren zeitliche Einordnung, das Vorliegen zweier weiterer Vorf344lle und um Einzelheiten des Randgesche-hens, gen374gen die - freilich gelegentlich etwas knappen - Darlegungen in den Urteilsgr374nden den zu stellenden Anforderungen. Im Einzelnen gilt hierzu Fol-gendes: 4 - 5 - a) Das Landgericht hat die trotz der geistigen Behinderung grunds344tzlich gegebene Aussaget374chtigkeit der Gesch344digten nach sachverst344ndiger Bera-tung bejaht und ihre Angaben in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen als erlebnisorientiert bewertet, wobei die Aussage vor Polizei, Sachverst344ndi-gem und Gericht durch Konstanz, logische Konsistenz und sachgerechte Dar-stellung ohne Neigung zu Dramatisierung gepr344gt sei. Die Ausf374hrungen hierzu sind zwar sehr zusammengefasst, aber im Hinblick auf die aufgezeigte Beweis-lage ausreichend. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Juli 2007 eine den Grunds344tzen von BGHSt 45, 164 ff. entsprechende Darlegung der Alternativhypothesen vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass auch nach diesem Urteil nicht alle denkbaren, sondern nur die realistischen Er-kl344rungsm366glichkeiten zu diskutieren (aaO S. 168) und im Urteil allein die we-sentlichen Aspekte darzulegen sind (aaO S. 182). Im 334brigen hat der 1. Straf-senat seine Entscheidung nachtr344glich dahin klargestellt, dass die dort genann-ten methodischen Grundprinzipien lediglich den derzeitigen wissenschaftlichen Standard beschreiben, dass aber aussagepsychologische Gutachten nicht ein-heitlich dieser Pr374fstrategie folgen m374ssen, vielmehr weiterhin der Grundsatz gelte, dass es dem Sachverst344ndigen 374berlassen bleiben m374sse, in welcher Art und Weise er dem Gericht sein Gutachten unterbreite (BGH NStZ 2001, 45). Im 334brigen sind diese Kriterien an Hand einer - hier nicht gegebenen - Fallkonstel-lation entwickelt worden, in der zu pr374fen war, ob ein Missbrauch 374berhaupt stattgefunden hat und ob der Angeklagte wirklich der T344ter war. 5 b) Es ist aus Rechtsgr374nden auch nicht zu beanstanden, dass die Ju-gendkammer bei der zeitlichen Einordnung der Taten von den Angaben der Gesch344digten ausgegangen ist. Dabei durfte das Landgericht ber374cksichtigen, dass ihre Aussagen insbesondere zum Beginn der 334bergriffe in drei unter-schiedlichen Vernehmungssituationen, n344mlich bei der Polizei, beim psycholo- 6 - 6 - gischen Sachverst344ndigen und vor Gericht, konstant waren, w344hrend die von den Zeugen B. und Br. berichteten abweichenden Zeitangaben nur auf Bekundungen vom H366rensagen beruhten. c) Auch eine suggestive Beeinflussung der Aussage der Nebenkl344gerin ist ohne Rechtsfehler ausgeschlossen worden. Da der Angeklagte - wie darge-legt - die drei schwerwiegendsten Vorw374rfe im Kern eingestanden hat, k344me eine Suggestion nur noch im Hinblick auf die zeitliche Einordnung, Aspekte des Randgeschehens und die zwei nicht eingestandenen F344lle in Betracht. Dies ist bereits aus sich heraus wenig wahrscheinlich und im 334brigen von der Jugend-kammer trotz des bei der Zeugin B. vorhandenen Engagements zur Aufkl344-rung fehlerfrei verneint worden. 7 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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