BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 301/08 vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Au-gust 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 15. November 2007 im Rechts-folgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-ren (Einzelstrafen von jeweils f374nf Jahren) verurteilt und seine Sicherungsver-wahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er r374gt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-weise Erfolg. 1 Die Revision bleibt erfolglos im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie f374hrt aber zur Aufhebung des gesam-ten Rechtsfolgenausspruchs. 2 - 3 - Die beiden Einzelstrafen sind rechtsfehlerhaft zugemessen. Die straf-sch344rfende Erw344gung in beiden F344llen, dass der Angeklagte in Vorbereitung der Taten erst eine Vertrauensbeziehung zu dem Tatopfer aufgebaut hat, um dann das kindliche Vertrauen auszunutzen, ist nicht belegt. Nach den Feststel-lungen lernte der Angeklagte die Nebenkl344gerin "Ende April 2006" kennen; die letzte der beiden Taten fand am 30. April 2006 statt. Dass und wie der Ange-klagte in diesem kurzen Zeitraum eine Vertrauensbeziehung zu der Nebenkl344-gerin h344tte aufbauen und zur Tatbegehung ausnutzen k366nnen, wird aus dem Urteil nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die erhebliche H366he der beiden verh344ng-ten Einzelstrafen kann der Senat nicht ausschlie337en, dass diese niedriger aus-gefallen w344ren, wenn das Landgericht diese strafsch344rfende Erw344gung nicht angestellt h344tte. 3 Damit entf344llt der Gesamtstrafenausspruch. Dieser h344tte im 334brigen auch f374r sich keinen Bestand haben k366nnen. Zum einen sind keine Gesichts-punkte erkennbar, die es rechtfertigen k366nnten, trotz des sehr engen personel-len, zeitlichen, 366rtlichen, situativen und kriminologischen Zusammenhangs der beiden Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe die Einsatzstrafe um mehr als die H344lfte der hinzutretenden weiteren Einzelstrafe zu erh366hen; hierdurch hat 4 - 4 - die Gesamtstrafe au337erdem eine H366he erreicht, die es zweifelhaft erscheinen l344sst, ob sie sich noch im Rahmen eines gerechten Schuldausgleichs bewegt. Zum anderen hat das Landgericht die Pr374fung unterlassen, ob die vom Amtsge-richt Erkelenz mit Urteil vom 22. Juni 2006 verh344ngte Freiheitsstrafe von vier Monaten gem344337 247 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Aufhebung des Strafausspruchs f374hrt zum Wegfall der Anordnung der Sicherungsverwahrung, deren Voraussetzungen das Landgericht ansonsten indessen rechtsfehlerfrei festgestellt hat. 5 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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