BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 301/09 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Sep-tember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 16. M344rz 2009 mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben - in den F344llen 1. bis 3. der Urteilsgr374nde im jeweiligen Straf-ausspruch, - im Gesamtstrafenausspruch sowie - im Ma337regelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts L374beck zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten nach einer ersten Hauptver-handlung durch Urteil vom 26. November 2007 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (Fall 4. der Urteilsgr374nde) sowie wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung in drei F344llen (F344lle 1. bis 3. der Urteilsgr374nde) zur lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 12. Juni 2008 (NStZ 2009, 258) das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen sowie die weiter-gehende Revision verworfen. Nunmehr hat das Landgericht Kiel den Angeklag-ten wiederum zur lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wen-det sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge st374tzt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg. 1 I. In den F344llen 1. bis 3. der Urteilsgr374nde h344lt der jeweilige Strafaus-spruch rechtlicher Pr374fung nicht stand, weil er auf Feststellungen beruht, die vom Landgericht im zweiten Durchgang nicht getroffen worden sind. 2 1. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen beste-hen. Diese umfassen in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des angewandten Straftatbestandes zu finden sind. Aber auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs sowie die Tatsachen, aus denen der Beweis hierf374r abgeleitet wird, sind Grund- 3 - 4 - lage des Schuldspruchs. Sie bleiben deshalb auch dann aufrechterhalten und binden den Tatrichter bei der neuen Entscheidung, wenn sie als so genannte doppelrelevante Feststellungen zugleich f374r den Strafausspruch Bedeutung ha-ben. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind aber alle Feststellun-gen aufgehoben, die sich ausschlie337lich auf den Strafausspruch beziehen. In-soweit muss der neue Tatrichter umfassend eigene Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgr374nden mitteilen (BGHSt 24, 274, 275). 2. Diesen Ma337st344ben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Durch die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 26. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen waren die Feststel-lungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (vgl. BGHR StPO 247 353 Abs. 2 Teil-rechtskraft 15), zu seinem Nachtatverhalten (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 262) und den Tatfolgen (vgl. BGHR StPO 247 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19; BGH StV 2007, 23) sowie zu den nicht verfahrensgegenst344ndlichen K366rperver-letzungen entfallen, weil diese f374r den Schuldspruch nicht tragend waren. Des-halb h344tte das Landgericht in der zweiten Hauptverhandlung insoweit eigene Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgr374nden mitteilen m374ssen. Dies hat das Landgericht unterlassen. Dennoch hat es bei der Bemessung der Ein-zelstrafen wegen der K366rperverletzungsdelikte u. a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er einschl344gig vorbestraft war, in den Wochen vor den Taten - wenn auch geringf374gigere - K366rperverletzungen zum Nachteil des Tatopfers, eines neun Jahre alten Jungen, begangen und diesem im Fall 1. der Urteils-gr374nde mangels einer ordnungsgem344337en Versorgung der am Oberarm zuge-f374gten Fraktur 374ber einen Zeitraum von mehreren Wochen hinweg erhebliche Schmerzen zugef374gt hatte. 4 - 5 - 3. Wegen des dargestellten Rechtsfehlers waren die in den F344llen 1. bis 3. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen und die lebenslange Freiheits-strafe als Gesamtstrafe aufzuheben. 5 Die im Fall 4. der Urteilsgr374nde ausgesprochene lebenslange Freiheits-strafe kann als Einzelstrafe dagegen bestehen bleiben, weil das Gesetz als Sanktion f374r Mord zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Insoweit hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit des An-geklagten gem344337 247 21 StGB zum Tatzeitpunkt verneint. 6 II. Auch der Ma337regelausspruch hat keinen Bestand. 7 Da der Senat in den F344llen 1. bis 3. der Urteilsgr374nde jeweils den Straf-ausspruch aufgehoben hat, fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen der nach 247 66 Abs. 2 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung. Dar374ber hin-aus sind auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Landgericht hat den Hang des Angeklag-ten mit dessen Gef344hrlichkeit begr374ndet und damit nicht die erforderliche Diffe-renzierung zwischen der Hangt344tereigenschaft und der Gef344hrlichkeitsprognose vorgenommen (vgl. BGHSt 50, 188, 196). Au337erdem hat es die Lebensge-schichte des Angeklagten, seine Pers366nlichkeitsentwicklung sowie seine Vor-strafen und die diesen zugrunde liegenden Taten nur l374ckenhaft er366rtert, so-dass es sowohl f374r den Hang als auch die Gef344hrlichkeitsprognose an der not-wendigen Gesamtw374rdigung der seine Pers366nlichkeit pr344genden Umst344nde fehlt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 66 Rdn. 25 a und 33 f.). 8 - 6 - III. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht L374beck zur374ckverwiesen. 9 F374r die neue Hauptverhandlung nimmt der Senat zun344chst Bezug auf die Ausf374hrungen im Urteil vom 26. November 2007. Erg344nzend weist er auf Fol-gendes hin: 10 Sollte das Landgericht in den F344llen 1. bis 3. der Urteilsgr374nde eine er-heblich verminderte Schuldf344higkeit des Angeklagten infolge einer Alkoholisie-rung nicht ausschlie337en k366nnen, wird bei der Pr374fung, ob die Strafrahmenmilde-rung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB zu versagen ist, auch zu untersuchen sein, ob der Alkoholkonsum dem Angeklagten m366glicherweise deshalb nicht unein-geschr344nkt vorwerfbar ist, weil dieser nach dem Gutachten des Sachverst344ndi-gen als Folge seiner Pers366nlichkeitsst366rung in Konfliktsituationen regelm344337ig Suchtmittel konsumiert (vgl. BGH StV 2004, 651, 652; Fischer aaO 247 21 Rdn. 26). 11 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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