BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 301/10 vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am 19. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 26. April 2010 aufgehoben mit Ausnah-me der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen der ver-suchten N366tigung. 2. Vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungs-widriger Organisationen wird der Angeklagte freigesprochen. 3. Im 374brigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Augsburg zur374ckverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzei-chen verfassungswidriger Organisationen und wegen versuchter N366tigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Sachr374ge ge-st374tzte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzei-chen verfassungswidriger Organisationen (247 86a Abs. 1 Nr. 1, 247 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) h344lt rechtlicher 334berpr374fung schon hinsichtlich der Erf374llung des objekti-ven Tatbestands nicht stand. 2 Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mieter einer Wohnung im Anwesen der Zeugin Dr. B. in A. . Au337er ihm wohnten in dem Haus noch das Ehepaar S. mit Sohn sowie ein "weiteres P344rchen". Auf-grund von Mietr374ckst344nden und Beschwerden der Mitbewohner k374ndigte Frau Dr. B. den Mietvertrag mit dem Angeklagten. Aus Ver344rgerung hier374ber so-wie 374ber eine von ihm als unangemessen empfundene Behandlung durch Frau S. malte der Angeklagte mit dem Gummiendst374ck seines Kr374ckstocks im Hausflur ein Hakenkreuz an die Wand. Dieses konnten die Mitbewohner wahrnehmen. 3 Damit ist ein im Sinne von 247 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB 366ffentliches Verwen-den des Hakenkreuzes nicht festgestellt. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass es hierf374r nicht entscheidend auf die 326ffentlichkeit des gew344hl-ten Ortes ankommt, sondern darauf, ob die Art der Verwendung die Wahr-nehmbarkeit f374r einen gr366337eren, durch pers366nliche Beziehungen nicht zusam-menh344ngenden Personenkreis begr374ndet (BayObLG, Beschluss vom 12. M344rz 2003 - 5 StRR 20/2003, NStZ-RR 2003, 233; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. M344rz 1998 - 1 Ss 407/97, NStZ 1999, 356; OLG Celle, Urteil vom 10. Mai 1994 - 1 Ss 71/94, NStZ 1994, 440; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 86a Rn. 15). Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Angeklagte indes mit der Zeu-gin Dr. B. und den anderen Bewohnern des Anwesens, die das Hakenkreuz nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen allein wahrnehmen konnten, durch pers366nliche Beziehungen verbunden. Er hat das Hakenkreuz nur angebracht, 4 - 4 - um diesen gegen374ber seinen Unmut 374ber die K374ndigung des Mietvertrags und die Entwicklung des nachbarschaftlichen Verh344ltnisses zum Ausdruck zu brin-gen. Da insoweit weitere Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklag-ten tragen k366nnten, ausgeschlossen erscheinen, ist der Angeklagte in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 5 2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter N366tigung tragen die l374ckenhaften Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der Ange-klagte sei bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat schuldf344hig gewesen (247 20 StGB). 6 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an einer chronifizier-ten paranoid-halluzinatorischen Psychose "aus dem schizophrenen Formen-kreis" leidet und deswegen seine F344higkeit, "das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln", zum Zeitpunkt beider Taten erheblich vermindert war. Zwar f374hrt es an anderer Stelle aus, (lediglich) die Steuerungs-f344higkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen, st374tzt sich hierbei aber wiederum auf die Darlegungen des Sachverst344ndigen, wonach die Erkran-kung "die Annahme einer erheblichen Minderung der Einsichts- und Steue-rungsf344higkeit" rechtfertige. Danach ist eine erhebliche Verminderung der Ein-sichtsf344higkeit des Angeklagten bei Tatbegehung nicht ausgeschlossen. Ist die F344higkeit des T344ters, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert, so kommt es aber f374r die Beurteilung seiner Schuldf344higkeit ent-scheidend darauf an, ob ihm deswegen diese Einsicht fehlt oder ob er gleich-wohl 374ber sie verf374gt. Hat der T344ter nicht die Einsicht in das Unerlaubte seines 7 - 5 - Handelns und kann ihm dies - etwa wegen einer psychischen Erkrankung - auch nicht vorgeworfen werden, so handelt er nach 247 17 Satz 1 StGB ohne Schuld (vgl. Fischer, aaO, 247 21 Rn. 3 mwN). Damit, ob der Angeklagte unge-achtet der krankheitsbedingten erheblichen Beeintr344chtigung seiner Einsichts-f344higkeit das Unerlaubte seines Handelns erkannte, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Der Schuldspruch wegen versuchter N366tigung kann daher keinen Bestand haben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind insoweit jedoch rechtsfehlerfrei getroffen und k366nnen aufrechterhalten bleiben (247 349 Abs. 2 StPO). 8 3. Der Senat weist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den 366rtlich und nach 247247 24, 25 Nr. 2 GVG sachlich zust344ndigen Strafrichter beim Amtsgericht Augsburg zur374ck (247 354 Abs. 3 StPO). Dessen Entschei-dungsgewalt reicht f374r die weitere Untersuchung aus, denn nach den insoweit 9 - 6 - rechtsfehlerfreien Darlegungen der sachverst344ndig beratenen Strafkammer ist die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - auch mit Blick auf 247 62 StGB - nicht zu erwarten (247 63 StGB; 247 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Becker von Lienen Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Full & Egal Universal Law Academy