BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 301/11 vom 25. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 25. Oktober 2011 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Gru nd der Revisionsrechtfertigung kein en durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschw erdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angekla gten berücksichtigt, dass er sich " trotz geänderter Situation " - das Öffnen des I n- nentresors war misslungen - zusammen mit seinem Mittäter entschlossen h a- be, " zumindest das Wechselgeld mitzuneh men " . Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, da zulast en des Angekl agten nicht gewertet werden durfte , er habe die Tatvollendung nicht freiwillig aufgegeben (Fischer, StGB, 58. Aufl. , § 46 Rn. 76a mwN). Die vom Landgericht verhängte Rechtsfolge ist aber, w o- rauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat, a n- gemessen, so dass der Strafausspruch gleichwohl Bestand hat (§ 354 Abs. 1a StPO). Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges
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