ECLI:DE:BGH:2017:021117U3STR301.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 301/17 vom 2. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 2 01 7 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Dr. Tiemann, Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwa lt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hildesheim vom 3. Mä rz 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine U nterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Str a- fe angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allg e- meine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge ge botene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbeso n- dere für den Strafausspruch. Insoweit stellt es entgegen der vom Generalbu n- desanwalt vertretenen Auffassung keinen auf die Sachrüge zu beachtenden Darlegungsmangel dar, dass die Strafkammer nicht erörtert hat, ob die Vorau s- setzungen einer Aufklärungshilfe (§ 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorlagen. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Mitang e- klagte V . spätabends eine n Lieferfahrer der von seinem Vater betriebenen Pizzeria dazu, eine telefonisch bestellte Pizza zu einem abgelegenen Parkplatz 1 2 3 - 4 - zu bringen, um ihn dort zu überfallen. Nachdem der Lieferfahrer in Begleitung eines weiteren Mitarbeiters der Pizzeria an dem Par kplatz eingetroffen war, b e- drohte der Angeklagte aufgrund eines zwischenzeitlich gemeinsam mit V . gefassten Tatentschlusses den Lieferfahrer und dessen Kollegen mit einem Messer, so dass es V . gelang, ihnen das mitgeführte Bargeld wegzune h- men. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer sowohl dem A n- geklagten als auch dem Mitangeklagten deren umfassende Geständnisse z u- g u te gehalten. Zugunsten des Angeklagten hat sie darüber hinaus "insbeso n- dere auch berücksichtigt, dass er sich bereits fr ühzeitig im Ermittlungsverfahren zu der Tat bekannt und umfassende Angaben gemacht" habe. 2. Diese Strafzumessungserwägung erforderte keine Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB. a) Die Strafmilderungsmöglichkeit gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB ko mmt in Betracht, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat, wobei sich sein Aufklärungsbeitrag in Fällen, in denen er - wie hier - an der Tat beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). We sentliche Aufklärungshilfe liegt vor, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt wo r- den wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, inde m sie den Strafverfolgungsb e- hörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenn t- nisse zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 5 StR 26/16, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 5). 4 5 6 - 5 - b) Den Urteilsgründen lassen sich keine hi nreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zur Überfü h- rung des Mitangeklagten geleistet haben könnte. Allein der Umstand, dass er bereits im Ermittlungsverfahren "umfassende Angaben" gemacht hat, ist ins o- weit nicht aussagekräftig. Außerdem wurde der Mitangeklagte bereits am Tag nach der Tat, der Angeklagte hingegen erst einen Tag später festgenommen. In Anbetracht dessen bestand sachlichrechtlich kein Anlass, das Vorli e- gen der Voraussetzungen des § 46b StGB z u prüfen. Eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben worden. Becker Gericke Tiemann Berg Hoch 7 8
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