ECLI:DE:BGH:2018:070818B3STR301.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 301/18 vom 7. August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Angeklagten S . - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 7. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog , § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landge richts Kleve in Moers vom 4. April 2018 a) im Sc huldspruch dahin geändert, dass - der Angeklagte S . des bandenmäßigen Handel - treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge in neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und der Einfuh r von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, - der Angeklagte N . der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in n icht geringer Menge in neun tateinheitlich zusa m- mentreffenden Fällen und der Beihilfe zum Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig sind, b) i m Strafausspruch dahin geändert, dass - bei dem Angeklagten S . d ie Einzelstrafaussprü - che zu den sieben Fällen, in denen das Landgericht - 3 - jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt hat, und zur Tat vom 17. Oktober 201 7 (Einzelfreiheitsstrafe von sechs Ja h- ren) , - bei dem Angeklagten N . die Einzelstraf - aussprü che zu den sieben Fällen, in denen das Lan d- gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt hat, und zur Tat vom 17. Oktober 2017 (Einze lfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mon a- ten) a ufgehoben werden . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen Einfuhr von Betäu - bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesam tfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten unter Teilfre ispruch im Übrigen verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitang e- 1 - 4 - kla g ten N . hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit - teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unter Teilf re i- spruch im Übrigen verhängt. F erner hat da s Landgericht Einziehungsentsche i- dungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr üge und die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S . hat - auch zugunst en des Mitangeklagten N . - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat , soweit es die neun Fälle des bandenmäßigen Han deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrifft, Folge n- des festgestellt: Der gesondert Verfolgte Ni. finanzierte im Zeitraum vom 17. Au - gust 2017 bis zum 17. Oktober 2017 für den Angeklagten S . den Erwerb der Drogen vo m Verkäufer T . in den Niederlanden vor; zudem holte Ni . die Betäubungsmittel, jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana , im letzten Fall 991,3 Gramm , b zw. zusätzlich in einem Fall ein Kilogramm A m- phetamine und im letzten Fall 9 8 2,8 Gramm Amphetamine , bei T . ab. In zwei nicht näher bestimmten Fäl len ver brachte Ni . die Drogen unmittel - bar in die Wohnung des Mitangeklagten N . ; in den übrigen Fällen über - gab er dem Angeklagten S . die Betäubungsmittel . In allen Fällen portionier - te und packte der Angeklagte S . die Drogen in N . s Wohnung ab u nd veräußerte sie von dort aus. Der Mitangeklagte N . gewährte gemäß der 2 3 - 5 - getroffenen Abrede dem Angeklagten S . bzw. Ni . jeweils den Zu - gang zu seiner Wohnung. 2. Das Urteil hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung insoweit hinsichtlich der Konk urrenzverhältnisse nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die neun Fälle d es Bandenhan del s (§ 30a Abs. 1 BtMG) in Tatmehrheit (§ 53 Abs . 1 StGB) zueinander stehen . a) Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen , ob der Angeklagte S . erst dann bei T . neue Betäubungsmittel erwarb, nachdem er die vorangegangene Lieferung vollständig abverkauft hatte. Dies liegt indes nicht n ahe, da der Tatzeitraum für diesen Tatkomplex nur zwei Monate beträgt, das Landgericht die genauen Tatzeiten für die neun Fälle nicht näher bestimmt und der Mitangeklagte N . bekundet hat, es habe " nie Leerzeiten " gegeben, der Angeklagte S . h abe regelmäßig eine neue Lieferung angekündigt, wenn noch ca. 100 bis 200 Gramm vorhanden gewesen seien (UA S. 19). Damit ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte S . die neuen Einkaufsmengen zu einem Zeitpunkt in N . s Wohnung verbrachte oder verbringen ließ, als sich dort noch Restmengen aus vorangegangenen Lieferungen befanden. Dann überschneiden sich indes die Bewertungseinheiten der neun Lieferungen je in einem Teil der Ausführungshandlung en , nämlich in der Lagerung in N . s Wohnung zum Zwecke der Portionierung und gegebenenfalls gar bei einem gemeinsamen anschließenden Abverkauf . Die neun Lieferungen treffen damit zumindest hinsichtlich des Besitzes in einer teili den tisch en Ausführungshan d- lung zusammen , sodass zwischen diesen neun Be wertungseinheiten Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) anzunehmen ist ( vgl. dazu nur BGH, Be - schlü ss e vom 6. Februar 2018 - 3 StR 453/17, NStZ - RR 2018, 1 8 4 , 185 ; vom 4 5 - 6 - 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; vom 22. Februar 2018 - 5 StR 622/17, juris Rn. 7) . b) D ass die Betäubungsmittel zuvor aus den Niederlanden eingeführt wurden ( vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), ändert daran bei dem Delikt des Bande n- han del s ( § 30a Abs. 1 BtMG) nichts . aa) Insoweit liegt die Beurteilung der Konk urrenzverhältnisse anders als in den vorangegangenen acht Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ( § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ) ; der Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vermag insoweit wegen seiner gegenüber § 30 A bs. 1 Nr. 4 BtMG geringeren Strafandrohung nicht die Einfuhrdelikte zu Ta t- einheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammenzufassen (dazu nur BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11, juris; vom 6. Februar 2014 - 3 ARs 7/13, NStZ - RR 2014, 14 6; vgl. auch BGH, Be schluss vom 6. Dezember 2017 - 4 StR 395/17, juris Rn. 3 mit weit eren umfangreichen Nachweisen). Hieran hält der Senat fest. bb) Anderes gilt für die Fälle des Bandenhandels (§ 30a Abs. 1 BtMG). Dieser verbindet die im Rahmen ein und desselben Güterumsa tzes auf - einanderfolgenden Teilakte, insbesondere den Teilakt der unerlaubten Einfuhr , zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit. Insoweit kommt der Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu (siehe nur BGH, Bes chl ü ss e vom 29. September 2009 - 3 S tR 322/09, NStZ 2010, 223 f. ; vom 14. April 2015 - 3 StR 267/14, NStZ 2015, 589 , 590 ). Dies bedeutet für die hier vorliegende Fallkonstellation, dass die Einfuhrvorgä n- ge - anders als beim Handeltreiben mit Betäubungsmitt eln in nicht geringer Menge - die neun Bewertungseinheiten des Bandenhandels nicht voneinander 6 7 8 - 7 - trennen können; im Gegenteil haben sie gegenüber dem bandenmäßigen Ha n- deltreiben keine selbständige Bedeutung und werden daher nicht (als je tatei n- heitlich began gen) ausgeurteilt (BGH aaO). c) Die Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshan d- lungen zu neun tateinheitlichen Taten steht der Annahme bandenmäßigen Han - delns nicht entgegen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177 , 181 f f. ; Beschluss vom 25. November 2013 - 5 StR 531/13, juris ). d) Da keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch insoweit auf Bandenhandel mit Betäubungsmitt eln in nicht geringer Menge in neun t a teinheitlich bega ngenen Fällen (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) a b. Er schließt aus, dass sich die Angeklagten bei einem entsprechenden Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPO) wirksamer als geschehen hätte n vertei digen können. 3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einz elfreiheitsstr a- fen in acht Fällen. Die höchste in diesem Tatkomplex verhängte Einzelfreiheit s- strafe von sechs Jahren und sechs Mo naten bleibt hingegen bestehen. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe kann dennoch bestehen ble i- ben (§ 354 Abs. 1 StPO an alog). Der Senat schließt im Hinblick auf den straffen Zusammenzug der Strafen durch das Landgericht aus , dass dieses aus den verbleibenden Ein zel freiheitsstrafe n von einmal sechs Jahren und sechs Mon a- ten , einmal drei Jahren sowie siebenmal zwei Jahren und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als eine solche von sieben Jahren und sechs Monaten erkannt hätte, zumal der Gesamtumfang des Bandenhandel s 9 10 11 12 - 8 - bei der Bewertung der Schuld des Angeklagten unabhängig von der konku r- renzrechtlichen Einor dnung der Einzeltaten sein Gewicht behält. 4. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Teilaufhebung auf den Mitangeklagten N . zu erstrecken , auch wenn sich dies im Ergebnis nicht auf die Ge - samtstrafe auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 544/04 , NStZ - RR 2005, 199, 200; vom 2. August 2000 - 3 StR 218/00, juris Rn. 3, 7; vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507, 508; vom 31. Juli 1996 - 3 StR 269/96 bei Kusch NStZ 1997, 379 ; vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, juris Rn. 27 ) . Da d ie neun Lieferungen beim Haupttäter S . zu ei ner Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammenzufassen sind, kann der Gehilfe N . auch nur in diesem rechtlichen Umfang Hilfe geleistet haben (§ 27 StGB). Damit en t- fallen auch beim Angeklagten N . ach t Einzelstrafen aus dem zweiten Tatkomplex. Indes ist wiederum bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von einmal neun Monaten und siebenmal sechs Monaten sowie gleichbleibendem Schuldumf ang auszuschließen, dass sich dieser Wegfall auf die Bemessung der Gesamtfre i- heitsstrafe auswirkt. 5 . Zu der Einziehung des beim Angeklagten S . sichergestellten Bar - gelds in Höhe von 1.100 merkt der Senat an: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht diesen Teil der Einziehungsentscheidung mit § 74 StGB begründet und nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - auf § 73 Abs. 1 StGB nF ge stützt hat. 13 14 - 9 - 6 . Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gebietet es nicht, den Ang e- klagten S . aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der Belastung mit Kosten und notwen digen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Tiemann Berg Leplow 15
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