BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 30/15 vom 2. April 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 20 15 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin e r- gänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der zukün f- tigen materiellen und immateriellen Schäden der Nebenklägerin nur i n- soweit besteht, ob die Ansp rüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke
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