ECLI:DE:BGH:2018:060318B3STR30.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 30 /1 8 vom 6 . März 201 8 in de m S icherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6 . März 201 8 gemäß § 346 Abs . 2 StPO beschlossen: D er Antr ag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsg e- richts gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 1 4 . De - zember 2017, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Septemb er 2017 als unz u- lässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet . D as gegen das anordnende Urteil eing e- legte " Re chtsmittel" des Beschuldigten hat es als Revision behandelt und nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil es nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen den Verwe r- fungsbeschluss hat d er Beschuldigte "vorsorglich und f ristwahrend Rechtsmi t- tel" eingelegt. Dieses ist als Antrag auf revisionsgerichtliche Entscheidung ( § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ) auszulegen . D e r Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner An tragsschrift ausgeführt: " Der zulässige Antrag gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. September 2017 war in 1 2 - 3 - Anwesenheit des Beschuld igten verkündet worden (SA Band II Bl. 311). Die durch den Beschuldigten mit Schreiben vom 20. September 2017, eingegangen beim Landgericht Krefeld am selben Tag (SA Band II Bl. 319), erfolgte unbestimmte Anfechtung des Urteils ('Rechtsmittel') ist als Revision auszulegen (§§ 312, 333 StPO). Das schriftliche Urteil wu r- de dem Verteidiger des Beschuldigten am 27. Oktober 2017 zugestellt (SA Band II Bl. 366). Eine der Form des § 345 Abs. 2 StPO entspr e- chende Revisionsbegründung ging erst am 11. Dezember 2017 und d a- mit nach Ablauf der gemäß § 345 Abs. 1 StPO bis zum 27. November 2017 laufenden Revisionsbegründungsfrist beim L andgericht Krefeld ein (SA Band II Bl. 376 ff.). Das Landgericht Krefeld hat die Revision des Beschuldigten daher zu Recht mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (SA Band II Bl. 390 f.). Im Übrigen scheidet eine Auslegung des Schreibe ns vom 19. Dezember 2017 (SA Band II Bl. 396) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist aufgrund der eindeutigen Formulierung durch den Verteidiger aus. Zudem sind auch die formellen Anforderunge n an einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 45 StPO nicht gegeben. " Dem schließt sich der Senat an. Becker Spaniol Berg Hoch Leplow 3
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