ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR30.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 30/19 vom 6. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanw alts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. März 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Verden vom 25. September 2018 dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.360 ordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverf ahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, dass aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung fünf Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Weiter hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.360 Die auf die Rügen der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat 1 - 3 - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrige n ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. Zum Schuld - und zum Strafausspruch sowie zur Kompensationsents cheidung hat die sachlich- rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Allein die Anordnung der Einziehung bedarf der Ergänzung um die ge- samtschuldneri sche Haftung. Die Feststellungen belegen faktische Mitverfü- gungsgewalt des Angeklagten, des früheren Mitangeklagten R . L . und des bisher nicht identifizierten dritten Mittäter s über das Bargeld und die beiden Smartphones. D a es einer individuelle n Benennung der Gesamt- schuldner nicht bedarf, hat der Senat die Ergänzung de r Einziehungs entschei- dung auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung als solcher beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18, juris Rn. 39 ) . 2 3 - 4 - Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann Berg 4
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