BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 3/02 vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 4. September 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, hat der Verteidiger für den Angeklagten mit dessen Zustimmung nach der Verkündung des Urteils und des Haftfortdauerbeschlusses auf die Einlegung eines Recht s - mittels gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist laut der Sitzungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Ve r - zichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Fehlen einer Rechtsmi t - telbelehrung ist insoweit ohne Belang (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 23). Aus den dienstlichen Erklär ungen der Mitglieder des erkennenden Gerichts, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sowie des Protokollführers, insbesondere aber aus den schriftlichen Äußerungen des Verteidigers sowie des Dolmetschers ergibt sich, daß der Angeklagte über den Dolmetscher sein Einverständnis mit dem Rechtsmittelverzicht erklärte. An den - 3 - wirksamen Rechtsmittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist (Kleinknecht/Meyer-Goûner, aaO Rdn. 21), ist der Angeklagte gebunden. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulssig und muû daher verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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