BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 302/03 vom17. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.; hier: Berichtigung der Urteilsformel betreffend die Angeklagte L. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 be-schlossen:Die Formel des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2003 wirddahin berichtigt, daß in Ziffer I. 1. die Worte "soweit sie verurteiltworden ist" angefügt werden.Gründe: Die Berichtigung behebt ein bei Abfassung der Urteilsformel unterlaufe-nes offensichtliches Versehen. Nach dem Ergebnis der Urteilsberatung desSenats sollte das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2003- soweit es die Angeklagte L. betroffen hat - auf die - hinsichtlich derAngeklagten L. nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-schränkten - Revision der Staatsanwaltschaft lediglich insofern in vollem Um-fang aufgehoben werden, als sie verurteilt worden ist. Der von der Staatsan-waltschaft nicht angegriffene Teilfreispruch der Angeklagten sollte hingegenvon der Aufhebung nicht erfaßt werden. Dies eindeutig zum Ausdruck zu brin-gen, wurde bei Abfassung der Urteilsformel versehentlich unterlassen.Tolksdorf Miebach Wink-ler Becker Hubert
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