BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 302/06 vom 29. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. August 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 26. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat, dass die Erwiderung von Rechtsanwalt K. aus L. auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ins-besondere mit den 304u337erungen - diese "spontan kantinen344hnlich erscheinende Befassung mit der Revision" sei "greifbar unzureichend" und - gerate "in den Bereich surrealer oder jedenfalls vorurteilsbeladener Wahrneh-mung", sie lasse besorgen, "dass die Revisionsgegnerin dem Angeklagten im Vergleich mit der Mitangeklagten auf Grund seiner realen k366rperlichen Merk-male mit Werturteilen versehene Vorverurteilungen und einen unterschiedli-chen Status an Glaubhaftigkeit zuteil werden l344sst" - 3 - den Rahmen sachlicher Auseinandersetzung mit der - im 334brigen in jeder Hin-sicht zutreffenden - Stellungnahme des Generalbundesanwalts deutlich 374ber-schreitet; solche Bemerkungen sind inakzeptabel. Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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