BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 302/08 vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts B374ckeburg vom 17. M344rz 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ne-benkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller N366tigung zur Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen bedarf es daher nicht. 1 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 - 3 - Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter ande-rem Folgendes ausgef374hrt: 3 "205 Zwar hat sich die Kammer eingehend mit der Glaubw374rdigkeit des Gesch344digten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ausei-nandergesetzt (UA S. 13 ff.) und dabei ein etwaiges Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, er366rtert und ausgeschlossen (UA S. 13). Insbesondere hat sie die M366glichkeit ber374cksichtigt, dass das Tatopfer - von seiner Stiefmutter nach einem h344uslichen Entweichen zur Rede gestellt - erst durch deren konkrete Nach-frage spontan auf das Thema des sexuellen Missbrauchs und die Idee einer Falschaussage gebracht worden sein k366nnte, um hier-durch von seinem Fehlverhalten abzulenken (UA S. 15, 23 f.). Je-doch hat das Landgericht in diesem Zusammenhang unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich das Opfer aus oben genannter Motivation 205 bereits w344hrend seines unerlaubten Fernbleibens von zu Hause eine falsche Verd344chtigung des Ange-klagten ausgedacht haben k366nnte. Eine solche Er366rterung h344tte sich aufgedr344ngt, weil nach den getroffenen Feststellungen der Gesch344digte seiner Stiefmutter erz344hlte, dass er in der Zeit seiner unerlaubten Abwesenheit im April 2004 mit seinem Bruder 'beim Angeklagten in Stadthagen gewesen sei' (UA. 10). Diese Aussage steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte Deutschland bereits im Juli 2003 verlassen habe und erst im Jahre 2007 zur374ckgekehrt sei. Wenn somit die nahe liegende M366glich-keit besteht, dass der Gesch344digte seine Stiefmutter bzgl. seines Aufenthalts bei dem Angeklagten angelogen hat, erscheint es nicht fern liegend, dass er dies auch hinsichtlich der dem Ange-klagten zur Last gelegten Tat getan hat. 205" Dem verschlie337t sich der Senat nicht, zumal die Beweisw374rdigung in ei-nem weiteren Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt: 4 Obwohl die Tatschilderung des Nebenkl344gers in der Hauptverhandlung auch zum Kerngeschehen in zahlreichen Punkten von seinen fr374heren Angaben abwich, hat das Landgericht - im Widerspruch zum Gutachten der psychologi-schen Sachverst344ndigen - im Ergebnis eine ausreichende Aussagekonstanz angenommen und ist auf dieser Grundlage zur 334berzeugung von der uneinge- 5 - 4 - schr344nkten Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenkl344gers gelangt. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine von dem Gutachten der Sachverst344ndigen abweichende eigene Beurteilung der Aussagekonstanz und der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenkl344gers vorgenommen hat; denn der Tatrichter ist im Rahmen seiner freien Beweisw374rdigung stets zu einer eigenen Beurteilung verpflichtet (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. 247 261 Rdn. 31 m. w. N.). Weicht der Tatrichter mit seiner Beurteilung von einem Sachverst344n-digengutachten ab, muss er sich jedoch konkret mit den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen auseinander setzen und seine Auffassung tragf344hig sowie nachvollziehbar begr374nden, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere Fachwissen f374r sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachver-st344ndiger Beratung zu bed374rfen (vgl. Schoreit aaO 247 261 Rdn. 33; BGH, Urt. vom 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01; BGH NStZ 2000, 550 m. w. N.). Dies ist im gegebenen Fall nicht in ausreichender Weise geschehen. So hat der Nebenkl344-ger in der Hauptverhandlung bekundet, er und der Angeklagte h344tten neben-einander gesessen und ferngesehen, wobei der Angeklagte ihn am ganzen K366rper angefasst habe, w344hrend er ein solches Geschehen bei seiner polizeili-chen Vernehmung nicht angegeben hatte. Die Begr374ndung des Landgerichts f374r eine gleichwohl ausreichende Aussagekonstanz, es sei "gut denkbar", dass das Kind bei einem anderweitigen Besuch beim Angeklagten von diesem ein-mal am ganzen K366rper angefasst worden ist, stellt die durch nichts begr374ndete Annahme eines weiteren Missbrauchsgeschehens dar und erweist sich somit als blo337e Vermutung. Auch die W374rdigung der unterschiedlichen Angaben des Kindes zu den Umst344nden des Einsatzes von Creme durch den Angeklagten, "m366glicherweise" habe der Zeuge erst in der Hauptverhandlung erinnert, dass die Cremedose auf der Ablage im Wohnzimmer stand und "denkbar w344re auch", dass ihm dies erst bei seinen Besuchen nach dem eigentlichen Vorfall aufgefallen ist, vermag - unabh344ngig davon, dass nur ein weiterer Besuch nach - 5 - der Tat festgestellt worden ist - die erhebliche Differenz zwischen den stark un-terschiedlichen Angaben des Nebenkl344gers zu diesem Teil des Kerngesche-hens nicht tragf344hig zu erkl344ren. Dies gilt in gleicher Weise f374r die Beweisw374rdi-gung des Landgerichts hinsichtlich der weiteren divergierenden Bekundungen des Kindes zur Wahrnehmung des Penis des Angeklagten und zu w344hrend der Missbrauchshandlung versp374rten Schmerzen. Die Sache bedarf daher in vollem Umfang der Verhandlung und Ent-scheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird angesichts der Weigerung des Nebenkl344gers, an der Exploration durch die bisherige Sachverst344ndige mit-zuwirken, Anlass haben zu bedenken, ob wegen Herkunft und Geschlechts des Nebenkl344gers m366glicherweise ein neuer und zwar m344nnlicher (psychologischer) Sachverst344ndiger g374nstigere Explorationsm366glichkeiten haben k366nnte und so-mit die bessere pers366nliche Eignung aufweist. Die Auswahl eines anderen Sachverst344ndigen k366nnte unter den gegebenen Umst344nden auch die Aufkl344-rungspflicht gebieten (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 73 Rdn. 7). 6 Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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