BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 302/09 vom 5. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 4. M344rz 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges aus tats344chlichen Gr374n-den freigesprochen, weil es sich hinsichtlich des Brandstiftungsdelikts von sei-ner T344terschaft bzw. von einer durch ihn verwirklichten Anstiftung nicht zu 374berzeugen vermochte. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Die Beschwerdef374hrerin r374gt als Verfahrensversto337 eine Verletzung der gerichtlichen Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) und beanstandet sach-lichrechtlich die Beweisw374rdigung des Landgerichts als unvollst344ndig, in sich 1 - 4 - widerspr374chlich und gegen allgemeine Denkgesetze versto337end. Das Rechts-mittel bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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