BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 302 /1 2 vom 18. September 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 18. September 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 1. März 2012 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Jeweils unter Einbeziehung früher verhängter Strafen hat e s den Angeklagten S . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten M . zu einer solchen von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung forme llen und materiellen Rechts. Beide Rechtsmi t- tel haben mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe einen Beweisantrag in rechtsfehlerhafter Weise abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte S . dem G e- schädig ten T . im Rahmen einer "Bestrafungsaktion" in einem Duschraum 1 2 - 3 - der Justizvollzugsanstalt B . mehrere Faustschläge. Der Angeklagte M . schlug dem Geschädigten mit dem hölzernen Stiel eines Duschabziehers gegen den Kopf. Der Geschädigte erl itt eine vier cm lange Kopfplatzwunde, zwei Prellmarken auf der Stirn, ein Hämatom am rechten Auge und eine Hau t- abschürfung an der Schulter. 1. a) Der Angeklagte S . hat zwei Zeugen zum Beweis dafür b e- nannt, der Geschädigte sei nach dem Duschen im Kopfbereich unverletzt g e- wesen. Die Zeugen seien zugegen gewesen, als der Geschädigte nach dem Duschen auf dem Weg in seine Zelle von Mithäftlingen angesprochen worden sei. Sie hätten den Geschädigten während des mehrminütigen Streitgesprächs aus kurzer En tfernung gesehen. Der Angeklagte M . hat einen Bedienst e- ten der Justizvollzugsanstalt zum Beweis dafür benannt, der Geschädigte habe zur Mittagsausgabe keine Verletzungen, insbesondere keine blutende Kop f- platzwunde aufgewiesen. Der Zeuge sei bei der Essensausgabe an den G e- schädigten zugegen gewesen. Das Landgericht hat beide Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die behaupteten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Ausweislich der Bekundungen der sachverständ igen Zeugen Dr. W . und Dr. Z . könne die Wunde auf dem Weg zurück in die Zelle und während der Essensausgabe nicht mehr oder unter dem Haaransatz ve r- deckt geblutet haben. b) Die Anträge genügen den an einen Beweisantrag zu stellenden A n- forderu ngen. Ihre Ablehnung durch die Strafkammer hält rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Das Gericht darf sich in den Urteilsgründen mit dem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht in Widerspruch setzen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. August 1996 - 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 3 4 5 - 4 - 2 Bedeutungslosigkeit 22). Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Urteils blutete die Wunde zunächst so stark, dass der Duschraum verschmutzt wurde. Nachdem der Geschädigte in seinem Haftraum angekomm en war, legte er ein Handtuch auf die "immer noch blutende" Kopfplatzwunde. Er entschied sich schließlich, nachdem der Blutfluss auch nach der Essensausgabe nicht zum Erliegen gekommen war, den Notrufknopf zu betätigen. Nach den Beku n- dungen des Zeugen Dr. W . fiel diesem "gleich an den Haaren klebe n- des Blut" auf, nachdem der Geschädigte ihm zur Behandlung vorgeführt wo r- den war. Demnach blutete die Wunde ab dem Zeitpunkt der körperlichen Au s- einandersetzung in dem Duschraum jedenfalls bis zu dem No truf durchgehend nicht unerheblich. Mit diesen Feststellungen ist es nicht zu vereinbaren, dass aus der Wunde gerade zu den in diesen Zeitraum fallenden Zeitpunkten, zu denen die benannten Zeugen nach den Beweisbehauptungen den Geschädi g- ten gesehen haben s ollen, kein Blut austrat oder dieser Vorgang optisch nicht wahrnehmbar war. c) Das Urteil beruht auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge. Obwohl das Landgericht sich seine Überzeugung vom Ablauf der Tat auf der Grundlage der Einlassungen der Ang eklagten und dem Ergebnis der Bewei s- aufnahme ohne materiellrechtlichen Fehler gebildet hat, ist nicht mit der erfo r- derlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die beantragten Beweiserhebungen durc h- geführt hätte. 6 - 5 - 2. Der Senat weist darauf hin, dass bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe neben Anzahl und Höhe der einbezogenen Einzelstrafen grun d- sätzlich auch deren Strafzumessungsgründe anzugeben sind (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 55 Rn. 17). Becker RiBGH Hubert befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol 7
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