ECLI:DE:BGH:2015:101115B3STR302.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 302/15 vom 10. November 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me nge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Koblenz vom 9. März 2015 aufgehoben a) und werden die Angeklagten freigesprochen, soweit sie im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge (der Angekla gte S . ) und wegen Beihilfe hierzu (der Angeklagte D . ) verurteilt worden sind. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten S . ve r- hängte Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S . , an eine andere Strafkammer d es Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S . wird ve r- worfen. - 3 - 3. Die Staatskasse ist verpflichtet, den Angeklagten D . für die in dieser Sache vom 13. August 2014 bis zum 9. März 2015 erlittene Polizei - un d Untersuchungshaft zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie weg en Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten D . hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng e auf die Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mon a- ten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung sac h- lichen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechts mittel des Angeklagten D . hat vollen, das des Ang e- klagten S . teilweise Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angekla g- ten S . unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Angeklagten im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (der Angeklagte S . ) bzw. Beihilfe hierzu (der Angeklagte D . ) verurteilt worden sind, hält das Urteil sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1 2 3 - 4 - 1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte S . wegen der zögerlichen Zahlweise des von ihm in den Fällen II. 1. bis 3. belieferten Abnehmers vorübergehend den Kontakt zu diesem abgebrochen. Da er schließlich aber doch an einer Weiterführung der geschäftlichen Bezi e- hungen interessiert war, rief der Angeklagte D . , der in die Drogeng e- schäfte des Angeklagten S . eingeweiht war, den Abnehmer an und ve r- einbarte ein persönliches Treffen, um zu "reden und (zu) rechnen". Mit einem vom Ang eklagten D . angemieteten Fahrzeug fuhren die Angeklagten noch am selben Tag zusammen zu der verabredeten Zusammenkunft, bei der besprochen wurde, wie die Lieferbeziehung zwischen dem Angeklagten S . und dem Abnehmer würde fortgeführt werden k önnen. Insbesondere wurde über das Zahlungsverhalten des Abnehmers gesprochen. Der Angeklagte S . machte deutlich, dass er künftig nur gegen unmittelbare Zahlung liefern werde. "Man wurde sich einig". 2. Das festgestellte Verhalten erfüllt hinsic htlich des Angeklagten S . nicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge. Der Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist zwar weit auszulegen. Danach ist Ha ndeltreiben im Sinne dieser Vorschriften jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubung s- mitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 262). Ein vollendetes Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (BGH, B e- schlüsse vom 2. Dezember 1999 - 3 StR 479/99, NStZ 2000, 207, 208; vom 4 5 6 - 5 - 7. Juli 2006 - 2 StR 184/06, NStZ 2007, 100, 101; Körner / Pa tzak /Volkmer , BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 81; Weber, BtMG, 4. Aufl. , § 29 Rn. 374 ff.). Al l- gemein sondierende Gespräche über die Möglichkeit und eventuelle Modalit ä- ten künftiger Betäubungsmittelgeschäfte begründen dagegen noch kein volle n- detes Handeltr eiben; bei ihnen handelt es sich lediglich um straflose Vorbere i- tungshandlungen (Weber aaO , Rn. 367 mwN). Nach diesen Maßstäben liegt im Fall II. 4. der Urteilsgründe ein strafb a- res Verhalten de s Angeklagten nicht vor. Ernsthafte Verkaufsverhandlungen z um Abschluss eines näher konkretisierten Betäubungsmittelgeschäfts führte der Angeklagte S . nicht. Nach den Feststellungen besprach er bei dem Treffen mit seinem früheren Abnehmer lediglich, unter welchen Bedingungen er zu einer Fortsetzung der Betäu bungsmittellieferungen grundsätzlich bereit sei. Ein Verkaufsangebot unterbreitete er nicht. Der Tatbestand des Handeltreibens ist damit nicht erfüllt. Da die Feststellungen das Vorliegen der Haupttat nicht tragen, entfällt auch die Strafbarkeit des Ang eklagten D . wegen Beihilfe hierzu. 3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen zu einem verbindlicheren Inhalt des Gesprächs getroffen we r- den können. Er spricht den Angeklagten S . deshalb insoweit, d en Ang e- klagten D . insgesamt mit der entsprechenden Kostenfolge frei (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsanspruch des Angeklagten D . für die erlittene Polizei - und Untersuchungshaft folgt aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 8 A bs. 1 und 2 StrEG. 7 8 9 - 6 - Der Wegfall der gegen den Angeklagten S . im Fall II. 4. der Urteil s- gründe verhängten Einzelstrafe führt zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Gesamtstrafe; diese muss vom Landgericht neu festgesetzt werden. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 10
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