ECLI:DE:BGH:2018:090818B3STR302.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 302 / 1 8 vom 9. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf desse n Antrag - am 9. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einsti m- mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Kleve vom 9. April 2018 aufgehoben, soweit das Landgericht gegenüber dem Angeklagt en als Gesamtschul d- ner eine den Betrag von 8.877,40 e- hung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat; diese A n- ordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es nach § 73 StGB die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.715 nach §§ 73, 73 c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.877,40 - jeweils in gesamtschuldnerischer Haftung des Angeklagten mit der nicht revidierenden Mitangeklagten L . - angeordnet. Hiergegen 1 - 3 - wendet sich der Beschwerdeführer mit seine r auf die Rüge der Verletzung m a- teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Während die auf die Sachrüge veranlasste um fassende Überprüfung des Urteils betreffend den Schuld - und Strafausspruch sowie die Anordnung der Einziehung von Taterträgen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann die Einziehung des Wertes von Taterträgen nur in Höhe von 8.877 ,40 die Wertersatzeinziehung in Höhe von weiteren 2.000 allein die Mitangeklagte L . mit der bei der Tat entwendeten Bankkarte des Geschädigten am Geldautoma ten abhob und anschließend vollständig für sich verbrauchte, liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nicht vor, weil der Angeklagte an diesem Geld zu keinem Zeitpunkt wir t- schaftliche Mitverfügungsgewalt erlangte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, juris Rn. 8 mwN). Da der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen i n- soweit nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ist, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17, juris Rn. 7 mwN). 2 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entsta n- denen Kosten und Ausl agen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Tiemann Berg Leplow 4
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