BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 3/03 vom18. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am18. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil desLandgerichts Neubrandenburg vom 16. August 2001 in demden Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruch dahin geän-dert, daß die Worte "dreifachen tateinheitlich begangenen"entfallen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagteanstelle von drei tateinheitlichen Vergehen des Widerstands gegen Voll-streckungsbeamte nur eines Vergehens schuldig ist. Dabei kann offen bleiben,ob bei diesem Tatbestand überhaupt die Annahme gleichartiger Idealkonkur-renz (vgl. dazu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 36) in Betrachtkommen kann, wenn ein Täter mit verschiedenen Einzelhandlungen gegenmehrere Beamte in einer Polizeikette vorgeht, da es hier jedenfalls an derFeststellung fehlt, daß von diesen Handlungen drei verschiedene Polizeibe-amte betroffen waren. - 3 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. DieSchuldspruchänderung hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch, da derzugrundeliegende Unrechtsgehalt unberührt bleibt.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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