BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 303/01 vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Deze m - ber 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Lübeck vom 22. Dezember 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat das Rechtsmi t - tel mit der Sachrüge Erfolg. 1. Das Landgericht hat sich aufgrund zahlreicher Indizien rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß der Angeklagte seine Ehefrau am 6. Januar 1999 zu e i - nem nicht nher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 13.30 und 20.00 Uhr get ö - tet hat. Es hat jedoch, insbesondere weil die Leiche des Tatopfers und Tatsp u - ren nicht gefunden worden sind, keine nheren Feststellungen zum eigentl i - chen Tötungsgeschehen treffen können. Insofern hat es lediglich die Überze u - gung gewonnen, daß der Angeklagte entweder seine Ehefrau im Haus der F a - - 4 - milie tten und die Leiche dann an einem anderen Ort verbergen wollte oder daû er beabsichtigte, seine Ehefrau im Haus nur widerstandsunfhig zu m a - chen, sie dann an einen anderen Ort zu transportieren und sie dort zu tten. Auf dieser Grundlage hat es sodann in Tatsachenalternativitt sechs verschi e - dene Mglichkeiten des Tathergangs - teilweise mit Untervarianten - festg e - stellt. Das Landgericht ist der Auffassung, daû smtliche dieser Varianten die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (Mordmerkmal der niedrigen B e - weggrnde) tragen. Dies hlt rechtlicher Überprfung nicht stand, weil der Sachverhalt der fnften Tatvariante eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorstzlichen Ttungsdelikts nicht zulût. Diese lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt (UA S. 34): "Der Angeklagte fesselte und/oder knebelte und/oder betubte C. in dem Bewuûtsein und mit dem W illen, sie spter zu tten, und ve r - brachte sie im Kofferraum des BMW, eventuell nach dem Umladen in den Ford Mondeo mit diesem Fahrzeug an einen Ort, fhrte die beabsichtigte Ttung dann nicht mehr aus, weil sie bereits vor, whrend oder nach dem Verbringen entgegen seinem Plan ohne sein weiteres gewolltes Zutun verstorben war und verbarg die Leiche..." Im Rahmen der Beweiswrdigung errtert das Landgericht insoweit die Mglichkeit, daû das Tatopfer vor, whrend oder nach dem Transport aus "Furcht, Sauerstoffmangel oder hnlichen Widrigkeiten" ohne weiteres Zutun des Angeklagten im Kofferraum verstorben sein knnte (UA S. 196/197). Bei der rechtlichen Wrdigung dieser Sachverhaltsvariante bezieht das Landg e - richt seine Erwgungen auf die Konstellation, daû das "Opfer vor dem Tran s - port durch eine Unachtsamkeit beim Einladen des Krpers in den BMW, w h - - 5 - rend des Transports im engen Kofferraum infolge panischer Angst, Luftmangel oder dergleichen" verstorben sein knnte (UA S. 215). Das Landgericht ist der Ansicht, der Angriff auf das Leben des Tatopfers im Sinne eines unmittelbaren Ansetzens zur Tat habe auch in dieser Tatvar i - ante bereits "mit dem Fesseln und/oder Knebeln und/oder Betuben bego n - nen" und, lediglich durch den nach dem Tatplan notwendigen Transport unte r - brochen, so schnell wie mglich in den Tod einmnden sollen, so daû eine unmittelbare Gefhrdung des Lebens des Opfers wegen des "unentwegt vo r - handenen und schon teilweise umgesetzten Tatvorsatzes" gegeben gewesen sei. Es stelle keine wesentliche Abweichung des tatschlichen von dem vom Angeklagten vorgestellten Kausalverlauf dar, daû das Opfer bereits vor Erre i - chen des Ziels der Fahrt verstarb (UA S. 214/215). 2. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. a) Bewirkt der Tter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine sptere Handlung herbeifhren will, diesen tatsc h - lich bereits durch eine frhere, so kommt eine Verurteilung wegen vorstzlicher Herbeifhrung des Taterfolgs ber die Rechtsfigur der unerheblichen Abwe i - chung des tatschlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann in Betracht, wenn er bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch berschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung be r - schreitet (vgl. RG DStR 1939, 177, 178; BGH GA 1955, 123, 124; Roxin Stra f - recht AT I 3. Aufl. § 12 Rdn. 170; Stratenwerth Strafrecht AT I 4. Aufl. § 8 Rdn. 94; Maurach/Zipf Strafrecht AT I 8. Aufl. § 23 Rdn. 36; Cramer/Sternberg- Lieben in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 58; Puppe in NK-StGB - 6 - 2. Lfg. 1995 § 15 Rdn. 143). Denn Handlungen im Vorbereitungsstadium m - gen zwar der Umsetzung des Tatplans dienen, setzen nach der Vorstellung und dem Willen des Tters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvolle n - dung einmndenden Kausalverlauf in Gang, so daû sich mangels eines rech t - lich relevanten Vorsatzes die Frage einer (wesentlichen oder unwesentlichen) Abweichung des tatschlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nicht stellt. Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt daher nur eine Verurteilung wegen fahrlssiger Verursachung dieses Erfolgs in Betracht. b) Nach den vom Landgericht zur fnften Tatvariante getroffenen Fes t - stellungen zum Kerngeschehen der Tat ist es nicht ausgeschlossen, daû der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau bereits durch einen Angriff im Wohnhaus der Familie verursachte, mit dem er die Schwelle zum Versuch einer vorstzl i - chen Ttung noch nicht berschritt. Gemû § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Tter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes u n - mittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der B e - schreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frhere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begrnden. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Tters bei ungestrtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmndet oder mit ihr in unmittelbarem rumlichen und zeitlichen Zusamme n - hang steht (s. etwa BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163; 31, 178, 181; 37, 294, 297 f.; BGH NStZ 2001, 415, 416). Diese abstrakten Maûstbe bedrfen ang e - - 7 - sichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der we r - tenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstnde des Einzelfalles. Hie r - bei knnen etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefh r - dung, der aus Sicht des Tters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, fr die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium B e - deutung gewinnen (vgl. BGHSt 30, 363, 364; 35, 6, 9; 40, 257, 269; BGH NJW 1980, 1759 f.; NStZ 1983, 462; 1987, 20; BGHR StGB § 22 Ansetzen 11). In der fnften Tatvariante stellt das Landgericht mgliche Tatablufe fest, bei denen die Ehefrau des Angeklagten durch eine Handlung zu Tode kam, die nach diesen Grundstzen noch als Vorbereitung der vom Angeklagten beabsichtigten Ttung zu bewerten ist. aa) Nach dieser Tatalternative ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daû seine Ehefrau bereits in Folge seines ersten Zugriffs durch die Fesselung, die Knebelung oder den Einsatz des Betubungsmittels ve r - starb, ohne daû der Angeklagte dies gewollt oder bemerkt htte. Diese M g - lichkeit wird durch die Erwgungen des Landgerichts im Rahmen der Bewei s - wrdigung und der rechtlichen Wrdigung nicht ausgeschlossen. Soweit es dort darlegt, das Tatopfer knne aus "Furcht, Sauerstoffmangel oder hnlichen Widrigkeiten" im Kofferraum oder aus Unachtsamkeit beim Einladen verstorben sein, hat es damit nicht weitere denkbare Todesursachen "vor dem Verbringen" ausschlieûen wollen, sondern lediglich Beispiele fr andere mgliche Gesch e - hensablufe im Rahmen dieser Tatvariante angefhrt. Nach seinem Gesamtplan, der Grundlage fr die Beurteilung ist, ob ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung vorliegt, wollte der A n - - 8 - geklagte dagegen seine Ehefrau zunchst im Haus der Familie lediglich fe s - seln oder knebeln oder betuben. Danach wollte er sie in die Garage des Ha u - ses schaffen und dort in den Kofferraum seines Pkw BMW verladen. Mit di e - sem wollte er zu dem Standort des von ihm angemieteten Pkw Ford Mondeo fahren. Dort angekommen wollte er seine Ehefrau in dieses Fahrzeug umladen. Anschlieûend wollte er zu dem fr die Ttung und das Verstecken der Ehefrau in Aussicht genommenen Ort weiterfahren. Vor der Ttung und dem Verbergen der Leiche sollte schlieûlich der Ehefrau zunchst noch die Unterschrift unter eine Generalvollmacht abgentigt werden. Dies hat das Landgericht zwar bei der Sachverhaltsdarstellung der fnften Tatvariante nicht erwhnt (UA S. 34), aus dem Zusammenhang seiner diesbezglichen Ausfhrungen im Rahmen der Beweiswrdigung und der rechtlichen Wrdigung wird aber deutlich, daû es eine derartige Absicht des Angeklagten in Erwgung gezogen und nicht hat ausschlieûen knnen. Sie ist daher zugunsten des Angeklagten in die Prfung der Unmittelbarkeit des Ansetzens zur Tat mit einzubeziehen. Fr das G e - samtgeschehen ist auûerdem in rumlicher und zeitlicher Hinsicht der vom Landgericht gesteckte Rahmen zu beachten, wonach sich die beschriebenen Vorgnge ber den Zeitraum von 13.30 bis 20.00 Uhr des Tattages verteilen knnen. Danach bleibt die Mglichkeit, daû nach der Vorstellung des Ang e - klagten je nach der Lage des fr die Ttung der Ehefrau und das Verbergen der Leiche ins Auge gefaûten Ortes zwischen dem ersten Angriff des Ang e - klagten auf seine Ehefrau kurz nach 13.30 Uhr und der eigentlichen Ttung s - handlung ein Zeitraum von mehreren Stunden verstreichen und der Ttungsakt sich 100 km oder mehr vom Wohnhaus entfernt vollziehen sollte. - 9 - bb) Vor dem Hintergrund eines derartigen Tatplanes kann der erste Z u - griff des Angeklagten auf seine Ehefrau im Wohnhaus der Familie noch nicht als unmittelbares Ansetzen zu deren vorstzlicher Ttung gewertet werden. Durch die Fesselung, Knebelung oder Betubung seiner Ehefrau hat der Angeklagte nach seiner Vorstellung noch keine tatbestandliche Handlung im Sinne der §§ 211, 21 2 StGB ausgefhrt. Denn das Landgericht hat nicht fes t - gestellt, daû er es fr mglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm, seine Ehefrau knnte bereits hierdurch zu Tode kommen. Er hat im Rahmen seines Tatplans aber auch noch keine Handlung vo r - genommen, die in unmittelbarem rtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der vorgestellten Tatbestandsverwirklichung stand oder in diese ohne wesen t - lichen Zwischenakt einmnden sollte. Hierfr knnte zwar sprechen, daû der Angeklagte die weiteren Han d - lungsschritte bis zum eigentlichen Ttungsakt in den Einzelheiten vorausg e - plant und mit dem ersten Angriff im Haus bereits die Verteidigungsmglichke i - ten seiner Ehefrau gegen die sptere eigentliche Ttungshandlung beseitigen wollte, daû er beabsichtigte, bis zur Tatvollendung stets die Mglichkeit unmi t - telbaren Zugriffs auf seine Ehefrau zu haben, und daû er ab dem ersten Angriff nicht mehr von seinem Vorhaben Abstand nehmen konnte, ohne sich der G e - fahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, womit das Geschehen eine E i - gendynamik entwickeln konnte, die zur vollstndigen Verwirklichung des Ta t - plans drngte. - 10 - Demgegenber sprechen jedoch wesentliche Umstnde gegen die A n - nahme, der Angeklagte habe bereits mit dem ersten Angriff auf seine Ehefrau die Schwelle zum Ttungsversuch berschritten: Er wollte den weiteren Ablauf des Geschehens in der Hand behalten und die eigentliche Ttung erst mehrere Stunden spter und in einer Entfernung von 100 km oder mehr vom Wohnhaus entfernt vornehmen. Auûerdem waren die oben beschriebenen, zwischeng e - schalteten Handlungsschritte vorgesehen, die erfolgreich und unentdeckt au s - gefhrt werden muûten, um den Angeklagten in die Situation zu bringen, in der er den von ihm geplanten eigentlichen Ttungsakt vornehmen wollte. Entsche i - dend kommt hinzu, daû der Angeklagte, indem er - wie das Landgericht nicht hat ausschlieûen knnen - dem Tatopfer noch eine Unterschrift abntigen wollte und damit noch ein zwischengeschaltetes Geschehen vorgesehen hatte, das nach der Tatplanung keinen notwendigen Teil des zum Tod des Opfers fhrenden Handlungsablauf darstellte. Dieses setzte aber gerade voraus, daû seine Ehefrau am eigentlichen Tatort noch am Leben und handlungsfhig war. Damit ist es jedoch ausgeschlossen, daû auf Grundlage der Vorstellung des Angeklagten vom Tatablauf bereits der erste Angriff im Wohnhaus als unmitte l - bares Ansetzen zur Ttung bewertet werden kann. Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den Fllen, in denen der Bundesgerichtshof bisher bei einem nach der Tatplanung mehraktigen, in Teilschritten zur Erfllung eines Tatbestandsmerkmals fhre n - den Geschehensablauf bereits mit der Umsetzung eines frhen Teilakts das Vorliegen eines Versuchs angenommen oder erwogen hat, obwohl noch weit e - re Zwischenschritte bis zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals no t - wendig waren (BGH NJW 1980, 1759 f.; BGHR StGB § 22 Ansetzen 14). Denn diesen Fllen ist gemeinsam, daû der der Verwirklichung eines Tatbestand s - - 11 - merkmals vorgelagerte Teilakt des Gesamtgeschehens wegen seiner notwe n - digen Zusammengehrigkeit mit der eigentlichen Tathandlung nach dem Plan des Tters als deren Bestandteil erscheint, weil er an diese zeitlich und ru m - lich angrenzt und bei Verwirklichung des Tatplanes mit ihr eine natrliche Ei n - heit gebildet htte, sowie daû der Tter keine Zwischenschritte bis zur Tatvol l - endung mehr vorgesehen hatte, die tatbestandsfremden Zwecken dienten. Bei der hier gegebenen Sachlage kann ein Versuchsbeginn auch nicht deswegen bejaht werden, weil der Angeklagte durch den ersten Zugriff auf se i - ne Ehefrau aus seiner Sicht bereits eine Gefahr fr deren Leben begrndete, da er deren Mglichkeiten einschrnken wollte, sich gegen die sptere T - tungshandlung zur Wehr zu setzen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgutsgefhrdung kann der Versuch einer Straftat erst dann angenommen werden, wenn die vom Tter vorgenommene Handlung nach seiner Vorstellung vom Tatablauf bereits einen derart unmittelbaren Angriff auf das geschtzte Rechtsgut enthlt, daû dieses schon konkret gefhrdet ist und sich der Sch a - den unmittelbar anschlieûen kann (BGHSt 40, 257, 268; BGH NJW 1990, 2072; NStZ 1983, 452; vgl. auch, ausgehend von einem abweichenden rechtl i - chen Ansatz, Eser in Schnke/Schrder aaO § 22 Rdn. 42), weil nunmehr das letzte Hindernis vor der eigentlichen Tathandlung berwunden wird (vgl. BGH NStZ 1987, 20). Dies war hier nicht der Fall, da nach dem Plan des Angekla g - ten bis zum eigentlichen Ttungsakt noch weitere wesentliche Zwischenschritte durchlaufen werden muûten, er erst in groûem rumlichen und zeitlichen A b - stand vom ersten Zugriff auf das Opfer im Wohnhaus ausgefhrt werden sollte und mit dem Abntigen der Unterschrift noch eine weitere Handlungssequenz vorgesehen war, die in keinem tatbestandlichen Zusammenhang mit der T - tung stand. Insoweit gelten obige Überlegungen entsprechend. - 12 - 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hie r - fr weist der Senat auf folgendes hin: Sollte auch der neue Tatrichter die Tterschaft des Angeklagten fr e r - wiesen erachten, ohne nhere Feststellungen zum Kerngeschehen der Ttung treffen zu knnen, wird er zu beachten haben, daû es der Zweifelssatz nicht erfordert, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, fr deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatschlichen Anhaltspunkte liefert (vgl. BGH NJW 1995, 2300; NStZ 1997, 344). Verbleiben dennoch Lcken in den Feststellungen mit der Folge, daû eine Verurteilung des Ang e - klagten wegen eines vorstzlichen Ttungsdelikts ausscheidet, wird seine Strafbarkeit nach § 227, § 239 Abs. 4 oder § 222 StGB zu prfen sein. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Verffentlichung: ja__ StGB §§ 15, 22 - 13 - 1. Bewirkt der Tter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine sptere Handlung herbeifhren will, diesen tatschlich b e - reits durch eine frhere, so kommt eine Verurteilung wegen vorstzlicher Herbeifhrung des Taterfolgs ber die Rechtsfigur der unerheblichen A b - weichung des tatschlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur in B e - tracht, wenn der Tter bereits vor der Handlung, die den Taterfolg veru r - sacht, die Schwelle zum Versuch berschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung berschreitet. 2. Beabsichtigt der zur Ttung eines anderen entschlossene Tter, das Opfer beim ersten Angriff nur verteidigungsunfhig zu machen, die eigentliche Ttungshandlung dagegen erst nach einem genau geplanten mehraktigen Geschehensablauf in grûerem rtlichen und zeitlichen Abstand auszuf h - ren, so liegt in dem ersten Angriff jedenfalls dann noch kein unmittelbares Ansetzen zum Ttungsdelikt im Sinne des § 22 StGB, wenn nach seinem Tatplan innerhalb des zum Taterfolg fhrenden Gesamtgeschehens auch Handlungsschritte vorgesehen sind, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Ttung stehen und durch den vorherigen Tod des Tatopfers vereitelt wrden. BGH, Urt. vom 12. Dezember 2001 - 3 StR 303/01 - LG Lbeck
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