BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 303/09 vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 18. Februar 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung schuldig ist; b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben im Rechts-folgenausspruch und soweit von einer Anordnung nach 247 64 StGB abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we-gen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbe-schwerde gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 1 1. Die Annahme zweier selbst344ndiger Straftaten h344lt rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts brach der Ange-klagte auf der Suche nach Geld in den fr374hen Morgenstunden maskiert in das Haus der Nebenkl344gerin, seiner 72j344hrigen Stiefgro337mutter, ein. Er 374berw344ltigte die Frau, dr374ckte sie auf ihr Bett zur374ck, fesselte ihr die H344nde mit einem Ka-belbinder und nahm ihren Geldbeutel, in dem sich ca. 15 Euro befanden, an sich. Als er der Nebenkl344gerin, die nur mit einem Nachthemd bekleidet war, die F374337e fesseln wollte, geriet er in sexuelle Erregung. Seinem spontan gefassten Entschluss folgend, drang er zuerst mit dem Finger in Scheide und Anus des sich vergeblich wehrenden Opfers ein und vollzog sodann den Geschlechtsver-kehr bis zum Samenerguss. Danach l366ste er die Fesseln an den H344nden und verlie337 mit dem Geldbeutel das Haus. 2 Das Landgericht ist von einem schweren Raub gem344337 247 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB sowie von einer schweren Vergewaltigung gem344337 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgegangen und hat die Qualifikation jeweils zutreffend durch die Verwendung des Kabelbinders als Fesselungswerkzeug als erf374llt angesehen. Dabei hat es indes verkannt, dass diese durchg344ngige Gewaltanwendung beide Tatbest344nde zur Tateinheit verbindet. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-chend abge344ndert. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der im Wesentli- 3 - 4 - chen gest344ndige Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Tatbegehung nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Bei der Schuldspruch344n-derung war auch die qualifizierte Begehung der Vergewaltigung mit der Be-zeichnung als "schwere Vergewaltigung" zum Ausdruck zu bringen (vgl. Fi-scher, StGB 56. Aufl. 247 177 Rdn. 78 m. w. N.). 2. Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Zwar wird der Schuldumfang durch die ge344nderte Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses im Grundsatz nicht entscheidend bestimmt; indes kann der Senat nicht ausschlie-337en, dass die Gesamtstrafe, die durch eine deutliche Erh366hung der Einsatzstra-fe gebildet worden ist, auf der vom Landgericht angenommenen tatmehrheitli-chen Begehungsweise beruht. 4 Die Gesamtstrafe h344lt zudem aus einem weiteren Grund rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die verfahrensgegenst344ndliche Tat hat der Angeklagte am 30. M344rz 2008 begangen. Am 16. Juli 2008 ist er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt worden we-gen eines am 17. Juli 2007 begangenen versuchten schweren Diebstahls. Am 18. Juli 2007, 22. Oktober 2007 und 18. M344rz 2008 ist er jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Das angefochtene Urteil teilt lediglich hinsichtlich der Vorver-urteilung vom 22. Oktober 2007 mit, dass die Vollstreckung der Geldstrafe durch Verb374337ung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist. Der Senat kann deshalb nicht 374berpr374fen, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei davon abgesehen hat, mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten nachtr344glich eine Gesamtstrafe zu bil-den. 5 - 5 - 3. Zuletzt hat auch die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unter-bringung des Angeklagten nach 247 64 StGB abzusehen, keinen Bestand. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 18. Lebensjahr regelm344337ig und in steigenden Dosen Amphetamin und Ecstasy und benutzte jeweils Cannabis, um sich danach wieder zu beruhigen. Im Jahr 2006 entgiftete er sich selbst und blieb l344ngere Zeit drogenfrei, bis er nach dem Ende einer Be-ziehung zu einer Freundin im Jahr 2007 einen R374ckfall erlitt und zuletzt etwa 2 bis 3 Gramm Amphetamin pro Tag sowie gelegentlich Cannabis und Ecstasy konsumierte. Zur Tatzeit stand der wohnungslose Angeklagte unter dem Ein-fluss von Bet344ubungsmitteln, mit denen er sich vor der n344chtlichen K344lte sch374t-zen wollte. 6 Das Landgericht hat die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Be-handlungserfolg verneint und dies auch damit begr374ndet, der Angeklagte habe sich bislang noch in keiner Weise mit seiner Sucht auseinandergesetzt, sich nicht um Hilfe bem374ht, eine Beratungsstelle aufgesucht oder eine Entw366h-nungsbehandlung beantragt; zu einer l344ngeren Abstinenzphase sei es nicht ge-kommen. Danach ist zu besorgen, dass das Landgericht den Selbstentzug 7 - 6 - des Angeklagten und dessen ca. einj344hrige Abstinenz au337er Betracht gelassen hat. Dass der Angeklagte danach r374ckf344llig geworden ist, belegt ein Fehlen der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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