BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 303 /1 2 vom 16. August 201 2 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2012 g e- mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. April 2012 wird verworfen; jedoch wird der Sc huldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fä l- len, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schu l- dig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr agen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubung s- mitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteil angeordnet und bestimmt, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gelten. Die auf die al l- gemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln hält sac h- lichrechtlicher Nachprüfung n icht stand. Das Landgericht ist davon ausgega n- gen, dass hinsichtlich der jeweiligen Teilmenge, die zum Eigenverbrauch des Angeklagten bestimmt war, die Grenze zur nicht geringen Menge nicht übe r- schritten war. Bei dieser Sachlage verdrängt die speziellere T atbestandsalte r- native Erwerb des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG den Auffangtatbestand des Besitzes (st. Rspr.; vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 1092 mwN). § 265 StPO steht der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte s ich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen kö n- nen. 2. Der Senat nimmt im Übrigen auf die Ausführungen in der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts Bezug und bemerkt ergänzend: a) Zwar lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Landger icht - wie es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten g e- wesen wäre - auch geprüft hat, ob ein minderschwerer Fall dann in Betracht kommt, wenn in die gebotene Gesamtwürdigung neben den allgemeinen Stra f- zumessungserwägungen zusätzlich der vorliegende vertypte Strafmilderung s- grund, hier § 31 BtMG, einbezogen wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271). Der Senat hält indes s o- wohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe für angemessen im Sinne d es § 354 Abs. 1a StPO. b) Der Senat schließt aus, dass das Landgericht, hätte es die Härtevo r- schrift des § 73c StGB in Bedacht genommen, von einer Verfallsanordnung abgesehen oder den Verfallsbetrag niedriger als geschehen bemessen hätte. Nach den Festst ellungen finanzierte der Angeklagte die Betäubungsmittelg e- 2 3 4 5 - 4 - i- gen Angeklagten nicht mehr vorhanden sind, ergeben sich nicht. VRiBGH Becker ist wegen Pfister Hubert Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Schäfer Mayer
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