BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 303 /15 vom 18. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Generalbund esanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2015 gemäß § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf di e Revision des Angeklagten wird a) die Verfolgung der Tat des Angeklagten auf den Stra f- ausspruch und die Einziehungsanor dnung betreffend die Betäubungsmittel beschränkt ; b) das Urteil des Landgerichts Trier vom 30 . April 201 5 im Rechtsfolgenausspruch - soweit es den Angeklagten b e- trifft - dahin abgeändert bzw. präzisiert , dass aa) die Einziehungsanordnu n g betreffend die Mob iltel e- fone der Marken Samsung, Nokia und Huawei en t- fällt, bb) 1.696,46 Gramm Marihuana und 1,97 Gramm K o- kain eingezogen sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerich tete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg . Die Nachprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revis i- onsangriffe zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch übe r die Einziehung bedarf indes der Änderung bzw. Präzisierung. Das Landgericht hat in dem Ausspruch über die Einziehung der siche r- gestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 BtMG ist (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01, NStZ - RR 2002, 118, 119), die einzuziehenden Gegenstände nicht genügend konkret bezeichnet (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl. , § 33 Rn. 320). Bei der Einzi e- hung von Betäubungsmitteln sind Art und Menge des einzuziehenden Rausc h- gifts anzugeben . Der Senat kann die s indes nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Be schluss vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegen stand 2). Bezüglich der Mobiltelefone ist hingegen eine hinreichende Konkretisi e- rung anhand der Urteilsgründe nicht möglich. Auch erschließt sich daraus nicht, inwieweit die drei Geräte benutzt wurden. Mit Zustimmung des Generalbunde s- anwalts beschränkt der Senat daher die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen. 1 2 3 4 - 4 - Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 5
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