BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 304/06 vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 2. Februar 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 F344llen und des Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 487 F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 39 F344llen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 487 F344llen zur Gesamt-freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 In den F344llen II. 6. und II. 7 der Urteilsgr374nde ist zu Gunsten des Ange-klagten von einer Bewertungseinheit auszugehen, so dass nur ein Fall des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt (vgl. 2 - 3 - Weber, BtMG 2. Aufl. Vor 247247 29 ff. Rdn. 435 ff.). Nach den getroffenen Fest-stellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die am 7. Juli 2004 von ihm an die unbekannt gebliebene Person 374bergebenen 50 g Kokain (Fall II. 6.) eine Teilmenge des Kokains ist, das ihm am 6. Juli 2004 geliefert wurde (Fall II. 7.). Damit kann wegen des unter Fall II. 6. geschilderten Geschehens keine weitere selbst344ndige Tat des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln ausgeurteilt werden. Der entsprechende Schuld- und Strafausspruch muss daher entfallen. Trotz des Wegfalls der f374r diese Tat verh344ngten Freiheitsstrafe von zwei Jahren war die Gesamtfreiheitsstrafe aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die Vielzahl der 374brigen Einzelstrafen (Einsatzstrafe von vier Jahren, eine Frei-heitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten, drei Freiheitsstrafen von drei Jah-ren, drei Freiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten, drei Freiheitsstrafen von zwei Jahren, 27 Freiheitsstrafen von einem Jahr neun Monaten und 487 Freiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten) kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 3 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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