BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 304/08 vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 28. Mai 2008 im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge ent-f344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung mate-riellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt zum Wegfall der Verur-teilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge; denn der unerlaubte Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegen374ber der unerlaubten Einfuhr dieser Bet344u- 1 - 3 - bungsmittel zur374ck (BGH NStZ 2007, 101; NStZ-RR 2004, 88; 2000, 332). Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung der Tat auf eine geringere Strafe erkannt h344tte. 2 Angesichts des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 3 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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