BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 304/09 vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 25. November 2009 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Oldenburg vom 3. M344rz 2009 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verur-teilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklag-ten der Staatskasse zur Last, b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung und des Diebstahls schuldig sind; bb) im Adh344sionsausspruch dahin erg344nzt, dass hinsichtlich des Angeklagten S. eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens des Nebenkl344gers nur insoweit be-steht, als die Anspr374che nicht auf Sozialversicherungstr344-ger oder sonstige Versicherer 374bergegangen sind, und hinsichtlich des Angeklagten O. im 334brigen von einer Entscheidung 374ber den Adh344sionsantrag abgesehen wird; - 3 - cc) hinsichtlich des Angeklagten O. im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Angeklagten S. und H. jeweils im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen Diebstahls schuldig gesprochen und den Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklag-ten S. und H. jeweils zu Jugendstrafen von zwei Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten O. im Adh344sionsverfahren verurteilt, als Gesamtschuldner an den als Nebenkl344ger zugelassenen Gesch344-digten im Fall II. 1. als Ersatz f374r dessen materielle Sch344den 1.400 Euro und als Schmerzensgeld 600 Euro zu bezahlen. Bez374glich des Angeklagten S. hat es festgestellt, dass er als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkl344ger die aus der Tat II. 1. entstandenen materiellen und immateriellen Sch344den zu er-setzen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. 1 - 4 - Sie r374gen die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten O. und S. beanstanden dar374ber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen sind sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit die Angeklagten im Fall II. 3. wegen Wohnungseinbruchsdieb-stahls verurteilt worden sind, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Ge-neralbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein und 344ndert dementspre-chend den Schuldspruch. Dies f374hrt beim Angeklagten O. zum Wegfall der f374r diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten und zur Auf-hebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Bei den Angeklagten S. und H. hat die Schuldspruch344nderung die Aufhebung der gegen sie verh344ngten Jugend-strafen zur Folge, da der Senat nicht ausschlie337en kann, dass das Landgericht diese ohne die Verurteilung im Fall II. 3. niedriger bemessen h344tte. Die Feststel-lungen zu den Strafausspr374chen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und k366n-nen deshalb bestehen bleiben (247 353 Abs. 2 StPO). Erg344nzende Feststellun-gen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zul344ssig. 2 2. Ferner bedarf die Adh344sionsentscheidung der Erg344nzung. Soweit das Landgericht die Verpflichtung des Angeklagten S. zur Leistung von Ersatz f374r materielle und immaterielle Sch344den sowie Schmerzensgeld dem Grunde nach festgestellt hat, ist dieser Ausspruch unter den im Hinblick auf 247 116 SGB X bzw. 247 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des Nebenkl344gers nicht auf Sozialversicherungstr344ger oder andere Versicherer 374bergegangen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 - Rdn. 8). In Bezug auf den Angeklagten O. ist gem344337 247 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO in der 3 - 5 - Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass das Landgericht der vom Neben-kl344ger geltend gemachten Forderung auf Ersatz des materiellen Schadens (2.000 Euro) nicht in voller H366he, sondern entsprechend dem Anerkenntnis des Angeklagten nur teilweise - in H366he von 1.400 Euro - entsprochen, im Ergebnis also insoweit von einem Ausspruch 374ber den weitergehenden Antrag abgese-hen hat (BGH aaO Rdn. 9; BGHR StPO 247 406 Teilentscheidung 1). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
Full & Egal Universal Law Academy