BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 304 /15 vom 18. August 201 5 in de m S icherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2015 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land - gerichts Mönchengladbach vom 15. April 2015 wird verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbri n- gung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Zwar lägen sämtliche Voraussetzungen des § 63 StGB vor; dennoch sei die Unterbringung nicht erforderlich, da deren Anordnung für die Ausgestaltung de s Vollzuges oder die Entscheidung über die Fortdauer des seit 2004 aufgrund eines Urteils desselben Gerichts andauernden Maßregelvollzuges nach § 63 StGB ohne Relevanz sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene, auf die Rüge der Verletzung materiellen Re chts gestützte Revision des Beschuldigten ist unzulässig. Dieser ist durch das Urteil nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Rechtsmittelführers - etwas anderes gilt nur für die Staatsanwal tschaft - aus dem Tenor selbst und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. schon BGH, Urteil vom 1 2 - 3 - 18. Janu ar 1955 - 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153). Dies ist schon deshalb zutre f- fend, da belastende Begründungen mangels Verbindlichkeit regelmäßig r ein faktisch wirken und diese Wirkung durch das Rechtsmittel nicht rückgängig g e- macht werden kann. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Gründe au s- nahmsweise doch Rechtswirkungen entfalten, muss der Senat nicht entsche i- den (vgl. zu alledem SK - StPO/Frisc h, 4. Aufl., Vor §§ 296 ff. Rn. 157 ff.). Denn eine solche, insbesondere registerrechtlich in Betracht kommende Wirkung hat das angefochtene Urteil nicht. Die Ablehnung des im Sicherungsverfahren g e- stellten Antrags der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychia trischen Krankenhaus ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BZRG nur dann einzutragen, wenn diese darauf gestützt wird, dass von dem Beschu l- digten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allg emeinheit nicht gefährlich sei. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol
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