BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 305/01 vom 10. Oktober 2001 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktob er 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e - richts Hildesheim vom 9. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e - schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Z u - stand der Schuldunfähigkeit zwei versuchte schwere Brandstiftungen nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, eine davon in Tateinheit mit zwei rechtlich zusa m - mentreffenden Körperverletzungen nach § 223 StGB, begangen habe. Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte in der Pflegestation des Klinikums W. eine Wolldecke mit Bettbezug in den Gemeinschafts- toilettenraum verbracht und dort angezündet, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe und dabei von ihm gehörten Stimmen gefolgt sei. Das Feuer konnte gelöscht werden, bevor es auf Einrichtungsgegenstände oder B e - standteile des Gebäudes übergreifen konnte. Dabei erlitten zwei Personen - 3 - Rauchvergiftungen. Im zweiten Fall setzte der Beschuldigte im Zimmer eines Mitpatienten ebenfalls eine Bettdecke in Brand. Das Feuer griff auf die Matra t - ze und hlzerne Teile des Bettes ber, konnte jedoch wiederum gelscht we r - den, bevor Bestandteile des Gebudes erfaût wurden. Die Strafkammer ist nach Anhrung einer Oberrztin dieses Klinikums zum Ergebnis gekommen, daû der Beschuldigte wegen einer Intelligenzminderung und einer "kombinie r - ten Strung des Sozialverhaltens und der Emotionalitt" nicht in der Lage sei, sein Verhalten nach der noch vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu steuern (§ 20 StGB). Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus, zu der grundstzlich auch die inneren Mer k - male des durch die Tat verwirklichten Straftatbestandes gehren. Dies gilt in s - besondere bei solchen Taten, bei denen die innere Willensrichtung dafr en t - scheidend ist, ob sie wie hier als Versuch eines Verbrechens der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich als Vergehen einer Sachbeschdigung nach § 303 StGB zu werten sind (vgl. BGHR StGB § 63 Tat 2 m.w.Nachw.). Zur inneren Tatseite enthlt das Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen. Bei der Darstellung des Sachverhalts fehlt es an Angaben d a - zu, welche Vorstellungen der Beschuldigte beim Anznden der Bettdecken hatte, insbesondere ob er das Gebude selbst in Brand setzen wollte oder w e - nigstens wuûte, daû das Feuer auf das Gebude bergreifen konnte, und ob er einen solchen Erfolg im Sinne eines bedingten Vorsatzes gebilligt hat. Bei der rechtlichen Wrdigung fhrt die Strafkammer zwar aus, daû der Beschuldigte mit natrlichem Vorsatz die "Taten" in der Erkenntnis, Unrecht zu tun, bega n - - 4 - gen habe, was sich in seiner Äuûerung, er habe nicht gewollt, daû etwas Schlimmes passiere, wiederspiegele. Diese Äuûerung belegt zwar das U n - rechtsbewuûtsein des Beschuldigten im Hinblick auf das Anznden der Bet t - decken, nicht jedoch einen auf die Inbrandsetzung des Gebudes gerichteten Vorsatz. Dieser versteht sich nach dem uûeren Tathergang und dem geist i - gen Zustand des Beschuldigten auch nicht von selbst, zumal die festgestellte Motivation (Befolgen von inneren Stimmen, Reaktion auf ungerechte Behan d - lung) nicht darauf hindeutet. Der gleiche Rechtsfehler betrifft auch die Annahme zweier in Tateinheit begangener Vergehen der vorstzlichen Krperverletzung im ersten Fall. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daû der Beschuldigte mit solchen Folgen gerechnet und diese auch billigend in Kauf genommen htte. Im brigen verweist der Senat fr die neuerliche Hauptverhandlung w e - gen der bislang unzureichenden Feststellung eines Zustandes im Sinne der §§ 63, 20, 21 StGB auf die zutreffenden Ausfhrungen des Generalbundesa n - walts in seiner Antragsschrift vom 17. September 2001. Es drfte sich empfe h - len, mit der Begutachtung des Beschuldigten nicht wiederum einen Sachve r - stndigen zu beauftragen, der bei der durch die rechtswidrigen Taten gesch - digten Klinik beschftigt ist, die an dem Ausgang des Verfahrens auch desw e - gen ein gesteigertes Interesse haben knnte, weil es sich bei dem Beschul- - 5 - digten um einen "sehr schwierigen Patienten handelt, der aufgrund seiner I m - pulsdurchbrche und aggressiven Verhaltensweisen hufig die Betreuungsei n - richtung habe wechseln mssen " (UA S. 6). Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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