BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 305/06 vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Sep-tember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 15. Mai 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren der Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-richts Delmenhorst vom 13. Oktober 2005 - 83 Ds 186 Js 40458/04 (441/05) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die vom Amtsgericht angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Au337erdem hat es den Angeklagten wegen schwerer r344uberi-scher Erpressung in vier F344llen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Ma337regel 1 - 3 - drei Jahre Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Sein Rechtsmittel hat nur hin-sichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Zu Recht hat das Landgericht bei der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, obwohl es dieselbe Ma337regel bei der ersten Gesamtfreiheitsstrafe aufrechter-halten hat. Denn die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen grunds344tzlich auch dann zwingend, wenn die Ma337regel schon in einem fr374heren Verfahren angeordnet worden ist, die in dem sp344teren Verfahren abgeurteilten Taten aber - wie hier - zum Teil nach der fr374heren Verurteilung begangen worden sind (vgl. BGH NStZ 1998, 79). Klar-stellend bemerkt der Senat, dass gem344337 247 67 f StGB mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe die durch die erste Gesamtfreiheitsstrafe aufrechterhaltene Ma337regel erledigt ist. 2 2. Die Bestimmung des Landgerichts, drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen (247 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das Land-gericht wollte bei der Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe errei-chen, dass im Anschluss an den Vollzug der Ma337regel die M366glichkeit bestehen sollte, den Angeklagten in Freiheit zu entlassen. Dabei hat es 374bersehen, dass zwei Freiheitsstrafen von jeweils f374nf Jahren und sechs Monaten zu vollstre-cken sind, so dass eine Aussetzung des Strafrestes zur Bew344hrung erst 3 - 4 - nach Verb374337ung von 374ber sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe in Betracht kommt (247 57 Abs. 1 StGB). 334ber die Frage des Vorwegvollzugs ist da-her erneut zu entscheiden. VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf Miebach Winkler ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Miebach von Lienen RiBGH Hubert ist urlaubs- abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Miebach
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