BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 305/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts bemerkt der Senat: 1. Die im Zusammenhang mit den am 36. Verhandlungstag gestellten Beweisantr344gen erhobene Aufkl344rungsr374ge ist entgegen der Ansicht des Gene-ralbundesanwalts zul344ssig. Einer Mitteilung des Inhalts der H366chststrafenver-einbarung, auf den es f374r die Beanstandung nicht ankam, bedurfte es nicht. Die R374ge ist indes unbegr374ndet. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat der Angeklagte die An-klagevorw374rfe am 37. Verhandlungstag einger344umt und dabei - vermittelt durch von ihm als seine eigene Einlassung autorisierte Erkl344rungen des Verteidigers - auch weitere Einzelheiten des Vorwurfs - die Zeitr344ume der Taten, die Anzahl der Cannabisernten und die dabei gewonnenen Rauschgiftmengen - eingestan-den. Unter diesen Umst344nden musste sich das Landgericht durch die Aufkl344-rungspflicht nicht gedr344ngt sehen, den Indiztatsachen nachzugehen, die der - 3 - Angeklagte zuvor zum Gegenstand von Beweisantr344gen gemacht hatte, die nach Abgabe des Gest344ndnisses zur374ckgenommen worden waren. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, der Vorsit-zende habe auf die Abgabe des Gest344ndnisses und die R374cknahme der Be-weisantr344ge dadurch hingewirkt, dass er f374r den Fall einer Weigerung des An-geklagten gedroht habe, die Urteilsgr374nde m374ssten im Fall eines Schuldspruchs derart ausfallen, dass der Angeklagte mit erheblichen Schwierigkeiten in der weiteren Strafvollstreckung, insbesondere auch hinsichtlich der Frage einer vorzeitigen Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt zu rechnen habe, h344tte dies der Angeklagte zum Anlass eines Ablehnungsantrags machen k366nnen (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05). 2. Die R374ge einer Verletzung von 247 244 Abs. 3 StPO durch Ablehnung des auf Vernehmung der Zeugin C. gerichteten Beweisantrags bleibt - 4 - ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht die in Polen lebende Zeugin als uner-reichbar angesehen, ohne zuvor Erw344gungen zu einer Video-Vernehmung nach 247 247 a StPO anzustellen. Der Senat schlie337t indes im Hinblick auf das Ges-t344ndnis des Angeklagten aus, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. 3. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie in der Ablehnung des An-trags auf Vernehmung des KHK K. einen Versto337 gegen 247 244 Abs. 3 StPO erblickt. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da Tatsachen, die der unmittelbaren Wahrnehmung durch den Zeugen zug344nglich sein k366nnen, nicht benannt worden sind. Angesichts des Gest344ndnisses des Angeklagten hat auch die Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) eine Verneh-mung des Zeugen nicht geboten. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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