BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 305/09 vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 19. Dezember 2008, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch zu Fall II. 3 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen, davon in sechs F344llen tateinheitlich mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln, so-wie wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in 30 F344l-len zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ausgesprochen, dass hiervon vier Monate als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit den nicht ausge-f374hrten R374gen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Die nicht ausgef374hrte Verfahrensr374ge ist unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der allgemeinen Sachr374ge hat das Rechtsmittel den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 I. Zu Fall II. 3 der Urteilsgr374nde ist der Schuldspruch abzu344ndern. 3 1. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte vom fr374heren Mitan-geklagten Sami E 600 Gramm Marihuana mit mindestens 10,9 % Wirkstoff-gehalt, das vom Zeugen K. stammte. Davon sollte er 500 Gramm ge-winnbringend weiterverkaufen und 100 Gramm f374r Gesch344fte des fr374heren Mit-angeklagten Aziz E. aufbewahren. Der Angeklagte verkaufte etwa 300 Gramm und 374bergab den Erl366s dem Zeugen K. . Der Rest des Marihua-nas wurde in seiner Wohnung sichergestellt. 4 - 4 - 2. Dies tr344gt nicht den Schuldspruch wegen t344terschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln. Der Angeklagte ist vielmehr der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, schul-dig. 5 a) F374r ein Handeltreiben im Sinne von 247 29 Abs. 1 Nr. 1, 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gen374gt nicht allein das Bem374hen des T344ters, den Umsatz von Be-t344ubungsmitteln zu erm366glichen oder zu f366rdern. Der Tatbestand setzt vielmehr auch voraus, dass der T344ter aus Eigennutz handelt; er muss sich von seinem Tun einen pers366nlichen Vorteil versprechen, durch den er materiell oder imma-teriell besser gestellt wird (BGH NStZ 2006, 578). Wer nicht selbst eigenn374tzig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterst374tzen will, etwa wenn er das Bet344ubungsmittel f374r andere ver344u337ert, ohne dass ihm der Erl366s wenigstens zeitweise wirtschaftlich zur Verf374gung steht, kann nicht T344ter des Handeltreibens sein, sondern ist Gehilfe (BGHSt 34, 124, 125 ff.; BGH StV 1992, 232). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte f374hrte den vollst344ndigen Erl366s aus dem Verkauf der 300 Gramm Marihuana an K. ab. Hinweise darauf, dass ihm f374r seine T344tigkeit ein Vorteil zuflie337en sollte, ergeben sich aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer nicht. 6 b) Neben der Beihilfe zum Handeltreiben beh344lt die t344terschaftliche Be-gehungsform des Besitzes ihre selbst344ndige Bedeutung; es besteht Tateinheit (BGH StV 1992, 232; 1998, 587). 7 Der Senat hat den Schuldspruch zu diesem Fall entsprechend abge344n-dert, da weitergehende Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen t344terschaftlichen Handeltreibens tragen w374rden, nicht mehr zu erwarten 8 - 5 - sind. 247 265 StPO steht der 304nderung nicht entgegen; der gest344ndige Angeklag-te h344tte sich auf einen entsprechenden Hinweis nicht abweichend verteidigen k366nnen. 3. Der Rechtsfehler ber374hrt nicht den Strafausspruch. Es ist auszu-schlie337en, dass die Strafkammer f374r die Tat bei zutreffender rechtlicher W374rdi-gung eine mildere Einzelstrafe als die ausgesprochenen "12 Monate Freiheits-strafe" festgesetzt h344tte. 9 II. Keinen Bestand hat das Urteil, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unter-blieben ist. 10 1. Nach den Feststellungen kam der Angeklagte bereits nach der Haupt-schule mit Marihuana und Haschisch in Kontakt. Am 12. August 1998 und er-neut im Jahre 2000 wurde er einschl344gig verurteilt; nach der Entlassung aus der Haft im M344rz 2001 konsumierte er "regelm344337ig und in steigenden Mengen" Ma-rihuana. Am 7. M344rz 2003 folgte eine weitere einschl344gige Verurteilung. Die nunmehr unter II. 1 und 2 festgestellten Taten belegen f374r die Zeit bis M344rz 2005 ebenfalls einen nicht unerheblichen Konsum von Marihuana; soweit der Angeklagte Handel getrieben hat, dienten die Straftaten "jedenfalls zu Beginn" vor allem dazu, den Eigenbedarf zu finanzieren. Dem Angeklagten eine g374nsti-ge Prognose zu stellen sieht sich die Strafkammer au337erstande. 11 2. Die sich hiernach aufdr344ngende Pr374fung, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, ist rechtsfehlerhaft 12 - 6 - unterblieben. 334ber die Anordnung der Ma337regel muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden; unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen sein. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, st374nde der Anordnung der Ma337regel nicht entgegen (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausge-nommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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