BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 3/06 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der ausw344rti-gen gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. September 2005 a) im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung verurteilt wird; b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte in den F344llen II. 1. und II. 4. der Urteilsgr374nde verurteilt wurde; bb) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, r344uberi-scher Erpressung, Raub in zwei F344llen, gef344hrlicher K366rperverletzung und K366r- 1 - 3 - perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Hierge-gen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zu einer 304nderung des Schuld-spruchs und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde wurde bei der Tat eine Bratpfanne als gef344hrliches Werkzeug verwendet und die Gesch344digte schwer misshandelt. Die Erf374llung der Qualifikationstatbest344nde gem344337 247 177 Abs. 4 StGB wird im Schuldspruch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wird (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 177 Rdn. 78). 2 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes in den F344llen II. 1. und 4. der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 a) Hierzu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 4 Im Fall II. 1. schlug der Angeklagte den Gesch344digten, der dabei sein Mobiltelefon verlor, mit Faustschl344gen zu Boden und trat ihm mehrfach mit dem Fu337 in die Rippen, weil er mit ihm "noch etwas zu kl344ren" hatte. Unter Ausnut-zung der vorausgegangenen Gewaltanwendung nahm er dann das Mobiltelefon auf und steckte es ein, um es f374r sich zu behalten. Aus Angst vor weiteren 334bergriffen des Angeklagten setzte sich das Tatopfer nicht zur Wehr. 5 Im Fall II. 4. wollte der Angeklagte das Tatopfer zur Rede stellen. Nach-dem er und ein unbekannt gebliebener Mitt344ter sich Zutritt zu dessen Wohnung verschafft hatten, schlugen sie dem Gesch344digten mehrfach ins Gesicht. Dieser verlor das Bewusstsein. Anschlie337end nahm der Angeklagte Wertgegen- st344nde des Tatopfers an sich, um diese f374r sich zu behalten. 6 - 4 - b) In beiden F344llen tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Raubes nicht. 7 Den Urteilsgr374nden kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die ausge374bte Gewalt oder eine Drohung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die Wegnahme zu erm366glichen. Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Verkn374pfung zwischen einer N366tigungs-handlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Tr366ndle/Fischer aaO 247 249 Rdn. 6 ff., 10 ff. m. w. N.). Die Gewalt-anwendung erfolgte nach den Feststellungen nicht zum Zwecke der Wegnah-me. Vielmehr fasste der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme jeweils erst nach der Gewaltanwendung. Eine 304u337erung oder sonstige Handlung des An-geklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine - eventuell konkludente - Dro-hung mit weiterer Gewaltanwendung beinhaltet, ist nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausge374bten Gewalt noch andauern und der T344ter dies ausnutzt, gen374gt f374r die Annahme eines Raubes nicht. Im Fall II. 4. scheidet ein Raub schon deshalb aus, weil das Tat-opfer, als der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme fasste, bewusstlos war und deshalb keinen Widerstand leisten konnte, der durch Zwangsmittel h344t-te 374berwunden werden m374ssen. 8 - 5 - 3. In der neuen Hauptverhandlung wird der neue Tatrichter zu pr374fen ha-ben, ob der Angeklagte bereits bei der Gewaltanwendung den - zumindest be-dingten - Vorsatz hatte, sich Wertgegenst344nde des jeweiligen Tatopfers zu- zu-eignen, was bei einer Gesamtschau der festgestellten Taten nicht ausgeschlos-sen erscheint. 9 Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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